Index
67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs2;Rechtssatz
Da der Gesetzgeber in der Parenthese des § 13 Abs 9 KOVG 1957 die Anwendung der Abs 4 und 5 ausgenommen hat und der Abs 2 von diesem Schaltsatz nicht erfasst ist, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Ermittlung des Einkommens des Bfrs, auf welches die Vorschrift des § 13 Abs 5 KOVG nicht Anwendung finden kann, da er nicht der Übergeber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, das freie Wohnrecht in Handhabung des § 13 Abs 9 KOVG 1957 als Leistung in Güterform bewertete. Auf die Quelle des Einkommens stellt § 13 Abs 9 KOVG 1957 nicht ab.Da der Gesetzgeber in der Parenthese des Paragraph 13, Absatz 9, KOVG 1957 die Anwendung der Absatz 4 und 5 ausgenommen hat und der Absatz 2, von diesem Schaltsatz nicht erfasst ist, war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der Ermittlung des Einkommens des Bfrs, auf welches die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG nicht Anwendung finden kann, da er nicht der Übergeber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, das freie Wohnrecht in Handhabung des Paragraph 13, Absatz 9, KOVG 1957 als Leistung in Güterform bewertete. Auf die Quelle des Einkommens stellt Paragraph 13, Absatz 9, KOVG 1957 nicht ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984090139.X01Im RIS seit
21.12.2004