RS Vwgh 1984/12/12 83/09/0196

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0558/62 E 24. Jänner 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Ein nach Durchführung der Heilfürsorge gestellter Antrag auf Bewilligung derselben muß zwingende Gründe der Verhinderung an der rechtzeitigen Antragstellung dartun. Nichtzumutbarkeit ist kein zwingender Grund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983090196.X01

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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