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Arbeitsrecht - AZGNorm
AZG §12Rechtssatz
Nach § 28 AZG ist der Arbeitgeber (das Organ iSd § 9 VStG) neben dem Bevollmächtigten Normadressat. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kommt hinsichtlich des Arbeitgebers somit nicht nur die strafrechtliche Zurechnung in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).Nach Paragraph 28, AZG ist der Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, VStG) neben dem Bevollmächtigten Normadressat. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kommt hinsichtlich des Arbeitgebers somit nicht nur die strafrechtliche Zurechnung in Form der Anstiftung oder Beihilfe in Betracht (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110380.X03Im RIS seit
12.12.1984Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025