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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass die Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Meldungsleger fuhr mit 80 km/h, Bf überholt ihn mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz) ein taugliches Beweismittel darstellt. (Hinweis auf E vom 4.2.1983, 82/02/0244)
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402B0112.X01Im RIS seit
30.06.2004