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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs2 lita;Rechtssatz
Da eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die Unterschrift EINES Rechtsanwaltes aufweisen muss, kann dementsprechend auch nur die Erteilung einer Vollmacht für EINEN Rechtsanwalt Kostenersatzfolgen nach sich ziehen.
Schlagworte
Beschwerdeführer Anwaltszwang Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:8402B0014.X03Im RIS seit
30.06.2004