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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Lässt sich die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren, obwohl Gegenstand der Berufung nur die Straffrage ist, in der Begründung ihres Bescheides auch in die Schuldfrage ein, so kann dadurch das Recht des Beschuldigten, nicht schuldig erkannt zu werden, nicht verletzt werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020173.X01Im RIS seit
23.06.2004