RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0187

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0029 B 22. März 1991 RS 2 (Hier: Das "Begehren" auf "Aufhebung" des angefochtenen Bescheides ist nicht als ausreichend anzusehen.)

Stammrechtssatz

Das gemäß § 28 Abs 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren kann bei Beschwerden nach Art 131 B-VG mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020187.X02

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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