RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0191

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §29 Abs3;
VVG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 VVG der Setzung einer datumsmäßig zu bestimmenden Leistungsfrist - also dem Zeitpunkt, BIS zu der die Handlung vorzunehmen ist, wobei bei deren unbeachtetem Verstreichen strengere Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen(Hinweis E 17. Dezember 1984, 84/11/0129, 0184; E 26. Juni 1985, 85/11/0063). Davon zu unterscheiden ist der in § 29 Abs. 3 FSG 1997 normierte Zeitpunkt, AB dem eine bestimmten Unterlassung unter Strafe steht.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020191.X02

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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