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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/10/0261 84/10/0260Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X05Im RIS seit
02.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018