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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3 idF 1984/299;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/10/0261 84/10/0260Rechtssatz
Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des § 31Der Berufungsbehörde ist - unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 31
Abs 3 VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.Absatz 3, VStG 1950 - neuerlich eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erk. des VfGH (oder des VwGH) an sie, eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984100259.X01Im RIS seit
02.02.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018