Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 12/1985;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0258 B 22. November 1983 VwSlg 11234 A/1983 RS 3Stammrechtssatz
Wird die Lenkerberechtigung endgültig entzogen und gemäß § 73 Abs 2 KFG ausgesprochen, dass "auf dauernd, jedenfalls bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so stellt dies keine Festsetzung einer Zeit iS des § 73 Abs 2 leg cit und damit des § 123 Abs 1 leg cit "von mindestens fünf Jahren" dar; das durch die Festsetzung der angeführten Zeit bewirkte Entscheidungsverbot iS des § 67 Abs 4 leg cit besteht vielmehr nur bis zum jederzeit möglichen "Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges", aber nicht objektiv fünf Jahre.Wird die Lenkerberechtigung endgültig entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG ausgesprochen, dass "auf dauernd, jedenfalls bis zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf", so stellt dies keine Festsetzung einer Zeit iS des Paragraph 73, Absatz 2, leg cit und damit des Paragraph 123, Absatz eins, leg cit "von mindestens fünf Jahren" dar; das durch die Festsetzung der angeführten Zeit bewirkte Entscheidungsverbot iS des Paragraph 67, Absatz 4, leg cit besteht vielmehr nur bis zum jederzeit möglichen "Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges", aber nicht objektiv fünf Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110288.X03Im RIS seit
18.03.2005