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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1025;Beachte
Besprechung in: AnwBl 12/1985;Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, handelt jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die RM-Frist bereits zu laufen begonnen hat.Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, handelt jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des Paragraph 1025, ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die RM-Frist bereits zu laufen begonnen hat.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110288.X02Im RIS seit
18.03.2005