RS Vwgh 1984/12/17 83/11/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1984
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1025;
AVG §10 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Besprechung in: AnwBl 12/1985;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, handelt jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die RM-Frist bereits zu laufen begonnen hat.Ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, handelt jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des Paragraph 1025, ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die RM-Frist bereits zu laufen begonnen hat.

Schlagworte

Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983110288.X02

Im RIS seit

18.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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