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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 38 AVG 1950 "bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahren" (gegen den Bfr) ausgesetzt und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahren in der Sache selbst entschieden, so ist die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid - ohne dass Klaglosstellung eingetreten wäre - gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (§ 58 VwGG 1965) einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, B 10.12.1980, 3339/80).Hat die Behörde ein Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 38, AVG 1950 "bis zum rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahren" (gegen den Bfr) ausgesetzt und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahren in der Sache selbst entschieden, so ist die Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid - ohne dass Klaglosstellung eingetreten wäre - gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 ohne Aufwandersatz (Paragraph 58, VwGG 1965) einzustellen (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980, B 10.12.1980, 3339/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983110088.X01Im RIS seit
17.02.2005