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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde handelt rechtwidrig, wenn sie die Entziehung der Lenkerberechtigung auf Bedenken betreffend die fachliche Befähigung des Besitzers der Lenkerberechtigung stützt, ohne zuvor iSd § 75 Abs 2 1.Satz KFG 1967 ein Gutachten über die fachliche Befähigung eingeholt zu haben, bei Vorliegen dieses Sachverhaltes braucht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aufforderung zur neuerlichen Ablegung der Lenkerprüfung iSd § 75 Abs 2 KFG 1967 gegeben waren, nicht geprüft werden (Hinweis E 20.10.1983 83/11/0111).Die Behörde handelt rechtwidrig, wenn sie die Entziehung der Lenkerberechtigung auf Bedenken betreffend die fachliche Befähigung des Besitzers der Lenkerberechtigung stützt, ohne zuvor iSd Paragraph 75, Absatz 2, 1.Satz KFG 1967 ein Gutachten über die fachliche Befähigung eingeholt zu haben, bei Vorliegen dieses Sachverhaltes braucht die Frage, ob die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Aufforderung zur neuerlichen Ablegung der Lenkerprüfung iSd Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 gegeben waren, nicht geprüft werden (Hinweis E 20.10.1983 83/11/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982110244.X01Im RIS seit
17.11.2004