TE Vwgh Beschluss 1984/12/18 84/07/0327

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.1984
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art129;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 129 heute
  2. B-VG Art. 129 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 129 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  6. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  8. B-VG Art. 129 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 129 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 129 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 129 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0331 84/07/0383 Fortgesetztes Verfahren: 85/07/0222 B 27. September 1985;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in den Beschwerdesachen der N-Company m.b.H. in P, behauptetermaßen vertreten durch Reinhold Rudolf Oswald Alexander Gruber alias Alexander Flandorfer-Friedmann in Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, gegen die "Stadt Wien, Magistratsabteilung 62" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung eines Antrages nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz samt Geltendmachung eines Schadenersatzes, sowie gegen den Bescheid dieser "Behörde" vom 14. März 1984, Zl. IV/802/83, betreffend Genehmigung nach demselben Gesetz, schließlich gegen die genannte "Behörde" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung eines weiteren Antrages in der bezeichneten Sache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

I. (Zl. 84/07/0327) römisch eins. (Zl. 84/07/0327)

Die beschwerdeführende Partei brachte einen am 7. November 1984 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz ein, in dem sie Verletzung der Entscheidungspflicht der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, aus dem Grund geltend macht, weil die belangte Behörde über einen Antrag nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. Nr. 33/1967, nicht spätestens binnen sechs Monaten, sondern erst später, nämlich mit Bescheid vom 14. März 1984 (abweislich) entschieden habe, wodurch der beschwerdeführenden Partei ein Schaden in der Höhe von 4,250.000,-- ; (S?) entstanden sei, dessen Ersatz ihr zuzusprechen sie gleichzeitig mit dem Antrag, der belangten Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigungserteilung aufzutragen, begehrt. II. (Zl. 84/07/0331,0383) Die beschwerdeführende Partei brachte einen am 7. November 1984 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz ein, in dem sie Verletzung der Entscheidungspflicht der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, aus dem Grund geltend macht, weil die belangte Behörde über einen Antrag nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1967,, nicht spätestens binnen sechs Monaten, sondern erst später, nämlich mit Bescheid vom 14. März 1984 (abweislich) entschieden habe, wodurch der beschwerdeführenden Partei ein Schaden in der Höhe von 4,250.000,-- ; (S?) entstanden sei, dessen Ersatz ihr zuzusprechen sie gleichzeitig mit dem Antrag, der belangten Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigungserteilung aufzutragen, begehrt. römisch zwei. (Zl. 84/07/0331,0383)

Die beschwerdeführende Partei brachte einen am 2. November 1984 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz ein, mit welchem sie einerseits eine, wie sie behauptet, bereits am 5. Mai 1984 erhobene Beschwerde gegen den unter I. bezeichneten Bescheid erneuert und andererseits Säumnisbeschwerde gegen dieselbe Behörde deswegen erhebt, weil diese es unterlassen habe, über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. Mai 1984 auf Genehmigung nach dem bezeichneten Gesetz binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die beschwerdeführende Partei brachte einen am 2. November 1984 im Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz ein, mit welchem sie einerseits eine, wie sie behauptet, bereits am 5. Mai 1984 erhobene Beschwerde gegen den unter römisch eins. bezeichneten Bescheid erneuert und andererseits Säumnisbeschwerde gegen dieselbe Behörde deswegen erhebt, weil diese es unterlassen habe, über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. Mai 1984 auf Genehmigung nach dem bezeichneten Gesetz binnen sechs Monaten zu entscheiden.

Zu I. Zu römisch eins.

Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Art. 132 B-VG, § 27 VwGG 1965) setzt voraus, dass eine Entscheidung in der betreffenden Sache noch aussteht. Eine Säumnisbeschwerde in der von der beschwerdeführenden Partei vermeinten Hinsicht der Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit, die darin gelegen sein soll, dass eine (inzwischen) bereits getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verspätet ergangen sei, findet in den bestehenden einfach- und verfassungsgesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Ebenso wenig ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 129 ff B-VG berufen, über Anbringen zu erkennen, mit denen ein Anspruch auf Schadenersatz infolge behauptetermaßen verspäteter Entscheidung einer Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Artikel 132, B-VG, Paragraph 27, VwGG 1965) setzt voraus, dass eine Entscheidung in der betreffenden Sache noch aussteht. Eine Säumnisbeschwerde in der von der beschwerdeführenden Partei vermeinten Hinsicht der Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit, die darin gelegen sein soll, dass eine (inzwischen) bereits getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verspätet ergangen sei, findet in den bestehenden einfach- und verfassungsgesetzlichen Regelungen über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Ebenso wenig ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 129, ff B-VG berufen, über Anbringen zu erkennen, mit denen ein Anspruch auf Schadenersatz infolge behauptetermaßen verspäteter Entscheidung einer Verwaltungsbehörde geltend gemacht wird.

Die in dieser Hinsicht erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die in dieser Hinsicht erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zu II. Zu römisch zwei.

Eine schon früher - etwa am 5. Mai 1984 - erhobene Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei in der bezeichneten Angelegenheit liegt dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor. Da mit der nun erhobenen Bescheidbeschwerde eine solche vom 5. Mai 1984 erneuert werden soll, ist die nun vorliegende als die einzige in der Sache erhobene Bescheidbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen der jedenfalls seither eingetretenen Versäumung der Einbringungsfrist von sechs Wochen (§ 26 VwGG 1965) zurückzuweisen. Eine schon früher - etwa am 5. Mai 1984 - erhobene Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Partei in der bezeichneten Angelegenheit liegt dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor. Da mit der nun erhobenen Bescheidbeschwerde eine solche vom 5. Mai 1984 erneuert werden soll, ist die nun vorliegende als die einzige in der Sache erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen der jedenfalls seither eingetretenen Versäumung der Einbringungsfrist von sechs Wochen (Paragraph 26, VwGG 1965) zurückzuweisen.

Was schließlich die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung eines Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 28. Mai 1984 betrifft, war zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Säumnisbeschwerde die Frist von sechs Monaten (§ 27 VwGG 1965) noch nicht abgelaufen und die Beschwerde daher schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 gleichfalls ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Was schließlich die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung eines Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 28. Mai 1984 betrifft, war zum Zeitpunkt der Einbringung dieser Säumnisbeschwerde die Frist von sechs Monaten (Paragraph 27, VwGG 1965) noch nicht abgelaufen und die Beschwerde daher schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 gleichfalls ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich Aufträge zur Behebung der den Beschwerden anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1967, 1757/66, Slg. Nr. 7060/A). Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich Aufträge zur Behebung der den Beschwerden anhaftenden Mängel gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1967, 1757/66, Slg. Nr. 7060/A).

Wien, am 18 Dezember 1984

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070327.X00

Im RIS seit

09.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten