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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0259Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob Einwendungen am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde vorgebracht worden sind, ist das Überreichen (Einlangen) der Einwendungen maßgebend. Eine Berechnung der Frist nach § 33 Abs 3 AVG 1950 - d. i. die Einrechnung des Postenlaufes - kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht.Für die Beurteilung der Frage, ob Einwendungen am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde vorgebracht worden sind, ist das Überreichen (Einlangen) der Einwendungen maßgebend. Eine Berechnung der Frist nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 - d. i. die Einrechnung des Postenlaufes - kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984070258.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013