RS Vwgh 1984/12/18 84/07/0214

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Veröffentlicht am 18.12.1984
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/07/0216 84/07/0217 Vorgeschichte: 3711/80 E 7. April 1981;

Rechtssatz

Derjenige, dem Anlagen gemäß § 29 Abs 3 WRG 1959 übertragen werden, ist damit Eigentümer derselben geworden; er hat auch die Verpflichtung übernommen, alles vorzukehren, was mit dem Besitz einer Wasserbenutzungsanlage verbunden ist.Derjenige, dem Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 übertragen werden, ist damit Eigentümer derselben geworden; er hat auch die Verpflichtung übernommen, alles vorzukehren, was mit dem Besitz einer Wasserbenutzungsanlage verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984070214.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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