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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0298 E 22. November 1983 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann Notstand nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn ihn der Täter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht verschuldet hat. Selbst verschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984030339.X01Im RIS seit
06.07.2004