RS Vwgh 1984/12/19 84/03/0339

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Veröffentlicht am 19.12.1984
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0298 E 22. November 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann Notstand nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn ihn der Täter bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht verschuldet hat. Selbst verschuldete Zwangslage ist kein Schuldausschließungsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984030339.X01

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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