RS Vwgh 2007/9/12 2005/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl das hg Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl 90/09/0132) begründet die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG; dasselbe hat im hier maßgeblichen Fall des § 9 Abs 3 VStG zu gelten. Im vorliegenden Fall hat nach der vorgelegten Urkunde der Sohn des Beschwerdeführers mit einer vor dem Tatzeitpunkt errichteten und unterzeichneten Urkunde der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" auf ihn zugestimmt. Im Hinblick auf die Formulierung der Urkunde, die von der "Übertragung von Geschäftsführerbereichen" und "eigenverantwortlichen Rechtshandlungen" spricht, kann nicht zweifelhaft sein, dass damit dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis, wie sie § 9 Abs 4 VStG voraussetzt, zukommen sollte. Die Urkunde enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass dem Sohn des Beschwerdeführers damit auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, die grundsätzlich den Beschwerdeführer als Inhaber des Unternehmens trifft, übertragen werden sollte. Auch kann im Hinblick auf die Umschreibung des Aufgabenbereichs mit "Bereich Fuhrpark und Transitbereich Südeuropa" nicht von einer klaren räumlichen oder sachlichen Abgrenzung des Verantwortungsbereichs ausgegangen werden, zumal es zumindest zweifelhaft scheint, dass mit dem Verweis auf einen "Transitbereich Südeuropa" auch die Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften in Österreich übertragen werden sollte. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die vorgelegte Urkunde als nicht ausreichend angesehen hat, um im Sinne des § 9 Abs 3 und 4 VStG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030172.X02

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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