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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs2;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde hat sich in der Begründung einer gemäß § 299 Abs 2 BAO vorgenommenen Aufhebung eines Bescheides, mit welchem gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme bewilligt, zugleich aber ein dem Spruch nach nicht anders lautender Bescheid herbeigeführt WURDE, nicht auf den Hinweis auf den darin liegenden Widerspruch zu beschränken; maßgebend ist, warum die Kenntnis der geltend gemachten Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid seinerzeit nicht herbeigeführt HÄTTE (Im Beschwerdefall durfte zu dem die Bewilligung der Wiederaufnahme wegen Ablaufs der Frist nach § 302 Abs 1 BAO nicht mehr aufgehoben werden; Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0105).Die Aufsichtsbehörde hat sich in der Begründung einer gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO vorgenommenen Aufhebung eines Bescheides, mit welchem gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO die Wiederaufnahme bewilligt, zugleich aber ein dem Spruch nach nicht anders lautender Bescheid herbeigeführt WURDE, nicht auf den Hinweis auf den darin liegenden Widerspruch zu beschränken; maßgebend ist, warum die Kenntnis der geltend gemachten Umstände einen im Spruch anders lautenden Bescheid seinerzeit nicht herbeigeführt HÄTTE (Im Beschwerdefall durfte zu dem die Bewilligung der Wiederaufnahme wegen Ablaufs der Frist nach Paragraph 302, Absatz eins, BAO nicht mehr aufgehoben werden; Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982160067.X01Im RIS seit
19.12.1984