RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0100

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;

Rechtssatz

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. über Antrag der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte "nach Maßgabe des Sachverhaltes und der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" (demnach gehört zur Betriebsanlage ein Gastgarten, für den die "Gastgartenregelung des § 112 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 beansprucht" wird und der im Sommer bis 23.00 Uhr, sonst bis 22.00 Uhr betrieben werden soll) gemäß § 77 iVm §§ 74 und 353 ff GewO 1994 unter Auflagen erteilt. Die Mitbeteiligte schränkte ihr Ansuchen im Berufungsverfahren dahingehend ein, dass der Betrieb des Gastgartens generell um 22.00 Uhr enden werde. Mit dem Berufungsbescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des Nachbarn der Betriebsanlage ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid ua unter Zugrundelegung der genannten Einschränkung der Betriebszeit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht des Nachbarn der Betriebsanlage, der Unabhängige Verwaltungssenat sei zur Erlassung des Berufungsbescheides unzuständig gewesen, weil er lediglich das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Projekt, nicht aber die im Berufungsverfahren geänderten Betriebszeiten hätte berücksichtigen dürfen, nicht zu teilen. Durch die Vorverlegung des Endes der Betriebszeit des Gastgartens von 23.00 Uhr auf generell 22.00 Uhr hat die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag eingeschränkt, ohne damit das Wesen der Betriebsanlage zu ändern, weil gegenüber dem ursprünglichen Projekt weder neue noch größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO zu erwarten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/04/0007, mwN). Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG nicht überschritten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040100.X01

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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