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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080164.X02Im RIS seit
02.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012