RS Vwgh 2007/9/12 2006/04/0122

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
MinroG 1999 §1 Z2;
MinroG 1999 §178 Abs1;
MinroG 1999 §2;
MinroG 1999 §82;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG, auf den sich das MinroG 1999 stützt, fallen, ist primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen; dem MinroG 1999 unterliegen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (Hinweis VfGH E 12. Dezember 1992, G 171/91, G 115/92, VfSlg 13299; E 16. Juni 2005, B 1454/03, VfSlg 17581). Es würde jedoch zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen, wenn die Anwendung des MinroG 1999 schon dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass bei einem auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden Vorhaben keine solchen Mittel und Methoden angewendet werden, die sonst für die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Ebensowenig sachgerecht wäre es, wenn ein nicht auf die Gewinnung solcher Rohstoffe ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG 1999 fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Letzteres würde nämlich zu dem Ergebnis führen, dass etwa eine Wohnhausanlage mit Tiefgarage, bei deren Errichtung grundeigene mineralische Rohstoffe anfallen und zweckmäßigerweise mit den genannten Mitteln und Methoden losgelöst werden, gemäß § 82 MinroG 1999 im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) sind vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des VfGH primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist. (Hier: Die belBeh hat die Genehmigung nach dem MinroG 1999 schon deshalb für erforderlich gehalten, weil beim Vorhaben mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden. Damit hat sie sich mit den wesentlichen Fragen, welche Mittel und Methoden bei dem Projekt angewendet werden und ob der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe gegenüber der vom Bf bezweckten Errichtung einer Fischteichanlage bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinander gesetzt.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040122.X02

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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