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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die rechtliche Aussage, ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag könne nur dann als beitragsfreier Auslagenersatz gewertet werden, wenn die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anhand von Aufzeichnungen oder Belegen jederzeit ersichtlich und nachprüfbar seien, bedeutet eine Einschränkung in der Beweisbarkeit der tatsächlichen Umstände, die dem im § 46 AVG 1950, der im Einspruchsverfahren anzuwenden ist, festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel widerspricht (Hinweis E 10.12.1981, 2665/79, VwSlg 10611 A/1981).Die rechtliche Aussage, ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag könne nur dann als beitragsfreier Auslagenersatz gewertet werden, wenn die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach anhand von Aufzeichnungen oder Belegen jederzeit ersichtlich und nachprüfbar seien, bedeutet eine Einschränkung in der Beweisbarkeit der tatsächlichen Umstände, die dem im Paragraph 46, AVG 1950, der im Einspruchsverfahren anzuwenden ist, festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel widerspricht (Hinweis E 10.12.1981, 2665/79, VwSlg 10611 A/1981).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983080012.X07Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016