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L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft NiederösterreichNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Verweigert die Verbandsversammlung eines gemäß § 2 Abs 1 des NÖ GemeindeverbandsG durch Vereinbarung gebildeten Gemeindeverbandes die Annahme der auf Grund des § 20 Abs 1 2. Satz des Gesetzes von einer verbandsangehörigen Gemeinde abgegebenen Erklärung, aus dem Gemeinenverband ausscheiden zu wollen, und hält die Gemeinde an ihrer Austrittserklärung fest, so liegt eine gemäß § 18 des NÖ GemeindeverbandsG von der Landesregierung zu entscheidende Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis vor. Die sich daraus in Verbindung mit Art II Abs 2 lit a Z 1 EGVG 1950 und § 73 Abs 1 AVG 1950 ergebende Entscheidungspflicht der Landesregierung wird durch das Unterbleiben einer Feststellung nach § 17 Abs 1 der Satzung des "Gemeindeabwasserverbandes Krems" LGBL 1600/19-3, dass eine den austritt aus dem Verband anstrebende Gemeinde ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr zu erfüllen vermag, wenn sie weiter dem Gemeindeverband angehört, nicht berührt.Verweigert die Verbandsversammlung eines gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ GemeindeverbandsG durch Vereinbarung gebildeten Gemeindeverbandes die Annahme der auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, 2. Satz des Gesetzes von einer verbandsangehörigen Gemeinde abgegebenen Erklärung, aus dem Gemeinenverband ausscheiden zu wollen, und hält die Gemeinde an ihrer Austrittserklärung fest, so liegt eine gemäß Paragraph 18, des NÖ GemeindeverbandsG von der Landesregierung zu entscheidende Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis vor. Die sich daraus in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, EGVG 1950 und Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 ergebende Entscheidungspflicht der Landesregierung wird durch das Unterbleiben einer Feststellung nach Paragraph 17, Absatz eins, der Satzung des "Gemeindeabwasserverbandes Krems" LGBL 1600/19-3, dass eine den austritt aus dem Verband anstrebende Gemeinde ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht mehr zu erfüllen vermag, wenn sie weiter dem Gemeindeverband angehört, nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983010359.X01Im RIS seit
26.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017