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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114;Rechtssatz
Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues den vorherigen Abschluss des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignung und Entschädigung; der aus der Bewilligung Berechtigte darf vor Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen. Gem § 122 Abs 3 WRG 1959 kann der BMfLF unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch die Inangriffnahme des Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens gestatten. Diese Ausnahmebestimmung ist streng, dh einschränkend zu interpretieren; der Begriff "vor Abschluss" darf daher nicht dem Begriff "vor Einleitung" gleichgesetzt werden. Eine Verfügung nach § 122 Abs 3 WRG 1959 kann also erst ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet worden ist. Die Bewilligung von Detailprojekten macht eine in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginnes gem § 122 Abs 3 WRG 1959 nicht entbehrlich; die "besondere Dringlichkeit" iSd Gesetzesstelle ist nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau begründet.Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues den vorherigen Abschluss des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignung und Entschädigung; der aus der Bewilligung Berechtigte darf vor Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen. Gem Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 kann der BMfLF unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch die Inangriffnahme des Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens gestatten. Diese Ausnahmebestimmung ist streng, dh einschränkend zu interpretieren; der Begriff "vor Abschluss" darf daher nicht dem Begriff "vor Einleitung" gleichgesetzt werden. Eine Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 kann also erst ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet worden ist. Die Bewilligung von Detailprojekten macht eine in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginnes gem Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 nicht entbehrlich; die "besondere Dringlichkeit" iSd Gesetzesstelle ist nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X08Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011