RS Vwgh 1985/1/2 84/07/0376

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Veröffentlicht am 02.01.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115;
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §60;
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues den vorherigen Abschluss des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignung und Entschädigung; der aus der Bewilligung Berechtigte darf vor Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen. Gem § 122 Abs 3 WRG 1959 kann der BMfLF unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch die Inangriffnahme des Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens gestatten. Diese Ausnahmebestimmung ist streng, dh einschränkend zu interpretieren; der Begriff "vor Abschluss" darf daher nicht dem Begriff "vor Einleitung" gleichgesetzt werden. Eine Verfügung nach § 122 Abs 3 WRG 1959 kann also erst ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet worden ist. Die Bewilligung von Detailprojekten macht eine in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginnes gem § 122 Abs 3 WRG 1959 nicht entbehrlich; die "besondere Dringlichkeit" iSd Gesetzesstelle ist nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau begründet.Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues den vorherigen Abschluss des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignung und Entschädigung; der aus der Bewilligung Berechtigte darf vor Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen. Gem Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 kann der BMfLF unter den dort genannten Voraussetzungen jedoch die Inangriffnahme des Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens gestatten. Diese Ausnahmebestimmung ist streng, dh einschränkend zu interpretieren; der Begriff "vor Abschluss" darf daher nicht dem Begriff "vor Einleitung" gleichgesetzt werden. Eine Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 kann also erst ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet worden ist. Die Bewilligung von Detailprojekten macht eine in den Spruch des Bescheides aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginnes gem Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 nicht entbehrlich; die "besondere Dringlichkeit" iSd Gesetzesstelle ist nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X08

Im RIS seit

08.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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