Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Weder zwingende noch andere öffentliche Interessen können die vorzeitige Durchsetzung eines Bescheides begründen, der noch nicht vollstreckbar ist (Daher Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Bescheid der obersten Wasserrechtsbehörde, mit dem für ein zum bevorzugten Wasserbau erklärtes Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, jedoch keine einstweilige Verfügung gem § 122 Abs 3 WRG 1959 getroffen wurde).Weder zwingende noch andere öffentliche Interessen können die vorzeitige Durchsetzung eines Bescheides begründen, der noch nicht vollstreckbar ist (Daher Stattgebung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einem Bescheid der obersten Wasserrechtsbehörde, mit dem für ein zum bevorzugten Wasserbau erklärtes Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, jedoch keine einstweilige Verfügung gem Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 getroffen wurde).
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X07Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011