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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114;Rechtssatz
Die Privilegierung des bevorzugten Wasserbaus geht - abgesehen von den vereinfachten Bestimmungen der §§ 114 - 116 WRG 1959 für das Bewilligungsverfahren - in dem der Bewilligung folgenden Verfahren zwar dahin, dass (im Gegensatz zum "normalen" Bewilligungsverfahren) ein vorzeitiger Baubeginn durch Erlassung einer "einstweiligen Verfügung" gestattet werden kann, nicht aber so weit, dass ohne einen derartigen Verfahrensschritt bereits auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung allein der Bau in Angriff genommen werden kann.Die Privilegierung des bevorzugten Wasserbaus geht - abgesehen von den vereinfachten Bestimmungen der Paragraphen 114, - 116 WRG 1959 für das Bewilligungsverfahren - in dem der Bewilligung folgenden Verfahren zwar dahin, dass (im Gegensatz zum "normalen" Bewilligungsverfahren) ein vorzeitiger Baubeginn durch Erlassung einer "einstweiligen Verfügung" gestattet werden kann, nicht aber so weit, dass ohne einen derartigen Verfahrensschritt bereits auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung allein der Bau in Angriff genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X06Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011