Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid nach § 122 Abs 3 WRG 1959 stellt der gesetzlichen Einordnung nach eine "einstweilige Verfügung" dar, ist aber seinem rechtlichen Gehalt nach ein verfahrensrechtlicher Bescheid, nämlich die Vorwegnahme einer der Wirkungen der Rechtskraft, und ist in dieser Hinsicht mit § 64 Abs 2 AVG 1950 vergleichbar; während im Falle des § 64 Abs 2 AVG 1950 ein Bescheid vor seiner Rechtskraft vollstreckbar wird, kann im Falle des § 122 Abs 3 WRG 1959 (früher § 104 Abs 3 WRG 1934) mit einem Bau begonnen werden, bevor das Entschädigungsverfahren abgeschlossen ist (Hinweis E 30.1.1958 1154/56 und 1660/57). Der vorzeitige Baubeginn bedarf somit einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Gestattung durch die oberste Wasserrechtsbehörde.Ein Bescheid nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 stellt der gesetzlichen Einordnung nach eine "einstweilige Verfügung" dar, ist aber seinem rechtlichen Gehalt nach ein verfahrensrechtlicher Bescheid, nämlich die Vorwegnahme einer der Wirkungen der Rechtskraft, und ist in dieser Hinsicht mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 vergleichbar; während im Falle des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ein Bescheid vor seiner Rechtskraft vollstreckbar wird, kann im Falle des Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 (früher Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1934) mit einem Bau begonnen werden, bevor das Entschädigungsverfahren abgeschlossen ist (Hinweis E 30.1.1958 1154/56 und 1660/57). Der vorzeitige Baubeginn bedarf somit einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Gestattung durch die oberste Wasserrechtsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X05Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011