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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §114;Rechtssatz
Auch bei Vorliegen einer generellen wasserrechtlichen Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaues gilt der Grundsatz, dass der Berechtigte vor der Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X03Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011