RS Vwgh 1985/1/2 84/07/0376

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Veröffentlicht am 02.01.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs3;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 122 Abs 3 WRG 1959 ist strenger zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, dass der Begriff "vor Abschluss" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja dass zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Misslingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2, Anm. 12 zu § 122 WRG 1959 auf S 591). Es kann daher eine Verfügung nach § 122 Abs 3 WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde (Hinweis E 15.1.1971, 358/69, 135/70 und E 4.3.1965, 1452/64).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 ist strenger zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, dass der Begriff "vor Abschluss" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja dass zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Misslingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2, Anmerkung 12 zu Paragraph 122, WRG 1959 auf S 591). Es kann daher eine Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde (Hinweis E 15.1.1971, 358/69, 135/70 und E 4.3.1965, 1452/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X02

Im RIS seit

08.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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