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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs3;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 122 Abs 3 WRG 1959 ist strenger zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, dass der Begriff "vor Abschluss" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja dass zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Misslingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2, Anm. 12 zu § 122 WRG 1959 auf S 591). Es kann daher eine Verfügung nach § 122 Abs 3 WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde (Hinweis E 15.1.1971, 358/69, 135/70 und E 4.3.1965, 1452/64).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 ist strenger zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, dass der Begriff "vor Abschluss" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja dass zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Misslingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht 2, Anmerkung 12 zu Paragraph 122, WRG 1959 auf S 591). Es kann daher eine Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde (Hinweis E 15.1.1971, 358/69, 135/70 und E 4.3.1965, 1452/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X02Im RIS seit
08.04.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011