TE Vwgh Beschluss 1985/1/2 84/07/0376

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Veröffentlicht am 02.01.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §114;
WRG 1959 §115;
WRG 1959 §116;
WRG 1959 §122 Abs3;
WRG 1959 §60;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 100 heute
  2. WRG 1959 § 100 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 100 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  5. WRG 1959 § 100 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  6. WRG 1959 § 100 gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 100 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  8. WRG 1959 § 100 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 114 heute
  2. WRG 1959 § 114 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 114 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 114 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 114 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 115 heute
  2. WRG 1959 § 115 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 115 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 115 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 116 heute
  2. WRG 1959 § 116 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 116 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 116 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 116 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, der B und der C in S, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien IX, Ferstelgasse 1, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321 - I -4/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerks Hainburg (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien I., Parkring 12), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, der B und der C in S, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Ferstelgasse 1, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1984, Zl. 14.560/321 - römisch eins -4/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung des Donaukraftwerks Hainburg (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG in Wien römisch eins., Parkring 12), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 298/1984, wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

I.römisch eins.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) das Vorhaben der österreichischen Donaukraftwerke AG (der mitbeteiligten Partei) betreffend die Errichtung des Donaukraftwerks Hainburg gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt, wobei gemäß § 122 Abs. 4 WRG 1959 als Frist für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1984 festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) das Vorhaben der österreichischen Donaukraftwerke AG (der mitbeteiligten Partei) betreffend die Errichtung des Donaukraftwerks Hainburg gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau erklärt, wobei gemäß Paragraph 122, Absatz 4, WRG 1959 als Frist für die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung der 30. September 1984 festgesetzt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt I "nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß §§ 9, 11-15, 26 ff, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 2, 111 Abs. 1, 114 und 115 WRG 1959 ... §§ 17 ff Forstgesetz 1975 ..." der mitbeteiligten Partei nach durchgeführter wasserrechtlicher Verhandlung "nach Maßgabe des im Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtlicheMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 erteilte die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins "nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß Paragraphen 9, 11 -, 15, 26, ff, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Absatz 2, 111, Absatz eins, 114 und 115 WRG 1959 ... Paragraphen 17, ff Forstgesetz 1975 ..." der mitbeteiligten Partei nach durchgeführter wasserrechtlicher Verhandlung "nach Maßgabe des im Abschnitt A beschriebenen Projektes und unter den im Abschnitt B enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche

Bewilligung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau ... sowie zur

Errichtung und zum Betrieb der hiefür vorgesehenen Anlagen und Maßnahmen". Gleichzeitig wurden "die in den Detailprojekten 'Baustellenerschließung' und 'Hebung der Donaubrücke' dargestellten Maßnahmen" genehmigt.

Nach der im nachfolgenden Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung umfaßt das gegenständliche Bauvorhaben grundsätzlich nachstehende Anlagenteile bzw. Baumaßnahmen: a) ca. 5,5 km langer Durchstich im derzeit linksufrigen Augebiet; b) Hauptbauwerk, bestehend aus Krafthaus, Wehranlage und Schleusenanlage; c) den Stauraum von rund 37 km Länge sowie d) die Unterwassereintiefung.

Der Abschnitt B enthält insgesamt 326 Bedingungen und Auflagen, wobei die Nr. 37 folgenden Wortlaut hat:

"Die für die Kraftwerkserrichtung erforderlichen Schlägerungen sind, soweit sie nicht die Baum- und Waldbesitzer selbst durchführen, vom Kraftwerksunternehmen durchzuführen und zur Schonung des Biotops - vor allem der Tierwelt - in die Zeit der Vegetations- und Winterruhe zu verlegen. Sie sind im wesentlichen nicht vor Dezember zu beginnen und spätestens im Jänner abzuschließen ..."

Der Abschnitt C "Enteignungs- und Entschädigungsverfahren" lautet:

"Durch die Erklärung als bevorzugter Wasserbau ist für dieses Bauvorhaben von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Enteignung im Ausmaß des § 65 WRG 1959 eingeräumt. Die durch das Bauvorhaben berührten Dritten haben gemäß § 115 WRG 1959 - unbeschadet der in den vorstehenden Bedingungen und Auflagen aus öffentlichen Rücksichten enthaltenen Verfügungen - nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung."Durch die Erklärung als bevorzugter Wasserbau ist für dieses Bauvorhaben von Gesetzes wegen die Möglichkeit der Enteignung im Ausmaß des Paragraph 65, WRG 1959 eingeräumt. Die durch das Bauvorhaben berührten Dritten haben gemäß Paragraph 115, WRG 1959 - unbeschadet der in den vorstehenden Bedingungen und Auflagen aus öffentlichen Rücksichten enthaltenen Verfügungen - nur den Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Das Kraftwerksunternehmen hat, soweit Eingriffe in fremde Rechte notwendig werden, im Sinne des § 60 Abs. 2 WRG 1959 zunächst mit den Betroffenen eine gütliche Übereinkunft anzustreben. Kann keine rechtsverbindliche Vereinbarung erzielt werden, hat das Kraftwerksunternehmen rechtzeitig, mindestens 2 Monate vor dem beabsichtigten Eingriff, beim Amt der NÖ bzw. der Wiener Landesregierung die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zu beantragen und eine genaue Aufstellung der erforderlichen Zwangsrechte bzw. Entschädigungsunterlagen in 3- facher Ausfertigung vorzulegen.Das Kraftwerksunternehmen hat, soweit Eingriffe in fremde Rechte notwendig werden, im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, WRG 1959 zunächst mit den Betroffenen eine gütliche Übereinkunft anzustreben. Kann keine rechtsverbindliche Vereinbarung erzielt werden, hat das Kraftwerksunternehmen rechtzeitig, mindestens 2 Monate vor dem beabsichtigten Eingriff, beim Amt der NÖ bzw. der Wiener Landesregierung die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens zu beantragen und eine genaue Aufstellung der erforderlichen Zwangsrechte bzw. Entschädigungsunterlagen in 3- facher Ausfertigung vorzulegen.

Den Betroffenen bleibt die Einbringung von Entschädigungsanträgen beim Amt der NÖ bzw. der Wiener Landesregierung unbenommen.

Über Gegenstand und Umfang der Zwangsrechte einschließlich allenfalls erforderlicher Ersatzlandbeschaffungen sowie über das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entschädigungen wird auf Grund der erwähnten Anträge gemäß § 114 WRG 1959 in einem gesonderten Verfahren vom Amt der NÖ bzw. der Wiener Landesregierung verhandelt und abgesprochen werden."Über Gegenstand und Umfang der Zwangsrechte einschließlich allenfalls erforderlicher Ersatzlandbeschaffungen sowie über das Ausmaß der hiefür zu leistenden Entschädigungen wird auf Grund der erwähnten Anträge gemäß Paragraph 114, WRG 1959 in einem gesonderten Verfahren vom Amt der NÖ bzw. der Wiener Landesregierung verhandelt und abgesprochen werden."

Die Spruchpunkte II bis V des angefochtenen Bescheides betreffen dann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht relevante Absprüche gemäß den §§ 13 Abs. 4, 21, 22 und 55 WRG 1959 und dem § 4 Schiffahrtsanlagengesetz. Gemäß Spruchpunkt VI werden von der belangten Behörde "Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen würden, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören". In den Spruchpunkten VII und VIII schließlich werden - ohne nähere Zuordnung zu individuellen Antragstellern - verschiedene Forderungen zurück- bzw. abgewiesen; Spruchpunkt IX betrifft den von der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde zu leistenden Kostenersatz.Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf des angefochtenen Bescheides betreffen dann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht relevante Absprüche gemäß den Paragraphen 13, Absatz 4, 21, 22 und 55 WRG 1959 und dem Paragraph 4, Schiffahrtsanlagengesetz. Gemäß Spruchpunkt römisch sechs werden von der belangten Behörde "Vorbringen, die in diesem Bescheid weder berücksichtigt noch ausdrücklich zurück- oder abgewiesen würden, anläßlich des Verfahrens über die Detailprojekte behandelt werden, soweit sie nicht ins Entschädigungsverfahren gehören". In den Spruchpunkten römisch sieben und römisch acht schließlich werden - ohne nähere Zuordnung zu individuellen Antragstellern - verschiedene Forderungen zurück- bzw. abgewiesen; Spruchpunkt römisch neun betrifft den von der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde zu leistenden Kostenersatz.

Der angefochtene Bescheid ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, von einer eingehenden Darstellung seiner Begründung kann daher hier Abstand genommen werden. Hinzuweisen ist aber darauf, daß die belangte Behörde grundsätzlich ausführt, das dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegende Projekt sei mit dem angefochtenen Bescheid nur generell bewilligt worden; verschiedene Probleme bedürften noch genauerer Untersuchungen, umfangreicher Beweissicherungen, der Ausführung von Modellversuchen und der Ausarbeitung weiterer Gutachten und würden erst in Detailprojekten behandelt werden. Bei der Verhandlung dieser Detailprojekte würden auch gerechtfertigte Forderungen, die in diesem Bescheid wegen seines generellen Charakters keine Aufnahme gefunden hätten, behandelt werden. Hinsichtlich solcher Parteirechte sei aber jedenfalls davon auszugehen, daß es sich beim Donaukraftwerk Hainburg um einen bevorzugten Wasserbau handle, sodaß grundsätzlich nur Entschädigungsansprüche bestünden und nur solche Einwendungen erhoben werden könnten, die das öffentliche Interesse berührten bzw. durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt werde (§§ 114, 115 WRG 1959).Der angefochtene Bescheid ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, von einer eingehenden Darstellung seiner Begründung kann daher hier Abstand genommen werden. Hinzuweisen ist aber darauf, daß die belangte Behörde grundsätzlich ausführt, das dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegende Projekt sei mit dem angefochtenen Bescheid nur generell bewilligt worden; verschiedene Probleme bedürften noch genauerer Untersuchungen, umfangreicher Beweissicherungen, der Ausführung von Modellversuchen und der Ausarbeitung weiterer Gutachten und würden erst in Detailprojekten behandelt werden. Bei der Verhandlung dieser Detailprojekte würden auch gerechtfertigte Forderungen, die in diesem Bescheid wegen seines generellen Charakters keine Aufnahme gefunden hätten, behandelt werden. Hinsichtlich solcher Parteirechte sei aber jedenfalls davon auszugehen, daß es sich beim Donaukraftwerk Hainburg um einen bevorzugten Wasserbau handle, sodaß grundsätzlich nur Entschädigungsansprüche bestünden und nur solche Einwendungen erhoben werden könnten, die das öffentliche Interesse berührten bzw. durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt werde (Paragraphen 114, 115, WRG 1959).

Abschließend (S 134/135 des angefochtenen Bescheides) weist die belangte Behörde darauf hin,

"daß die Baumaßnahmen erst nach wasserrechtlicher Bewilligung der Detailprojekte erfolgen dürfe. Dies gilt nicht für die bereits in Detailprojekten behandelten Angelegenheiten, Hebung der Donaubrücke sowie Erschließung der Baustelle (Errichtung der Baustellenzufahrt, Verlegung des Marchfeldschutzdammes zwischen Stopfenreuth und Strom-km 1883,50, Anpassung der Bundesstraße B 49 an den neuverlegten Marchfeldschutzdamm, Herstellung der Schüttung für die Baustelleneinrichtung, Herstellen der Baugrubenumschließung, Herstellen der Baustromversorgung, Errichtung der provisorischen Schiffsentladestelle, Errichtung des DoKW-Wohnlagers bei Engelhartstetten, Adaptierung des Bahnhofes Engelhartstetten für den Zementumschlag sowie Rodung im Hauptbauwerksbereich)."

Die drei Beschwerdeführer werden im angefochtenen Bescheid an keiner Stelle namentlich erwähnt, sie scheinen jedoch unter Zl. 368) und Zl. 370) in der Zustellverfügung der belangten Behörde auf S. 151/152 des angefochtenen Bescheides auf.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie seien Eigentümer von im Projektsbereich des Donaukraftwerks Hainburg gelegenen Liegenschaften. Sie machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei zu Unrecht zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden. Außerdem sei das Rodungsgebiet im angefochtenen Bescheid so unbestimmt umschrieben worden, daß der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht vollziehbar sei. Die Beschwerdeführer seien auch zu Unrecht auf bloße Entschädigungsansprüche verwiesen worden, weil ihre Rechte (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) durch die Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf den Grundwasserhaushalt ihrer Liegenschaften nachteilig berührt würden. Auch hätten die Beschwerdeführer bisher keine Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie seien Eigentümer von im Projektsbereich des Donaukraftwerks Hainburg gelegenen Liegenschaften. Sie machen in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei zu Unrecht zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden. Außerdem sei das Rodungsgebiet im angefochtenen Bescheid so unbestimmt umschrieben worden, daß der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht vollziehbar sei. Die Beschwerdeführer seien auch zu Unrecht auf bloße Entschädigungsansprüche verwiesen worden, weil ihre Rechte (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) durch die Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf den Grundwasserhaushalt ihrer Liegenschaften nachteilig berührt würden. Auch hätten die Beschwerdeführer bisher keine Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen gegen das Projekt vorzubringen. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Aufschub stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, wohl aber würden im Falle der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile entstehen, weil dadurch ein irreversibler Prozeß ablaufen würde, der nicht wieder gut zu machende Schäden nach sich ziehen würde. Am ökologischen Wasserhaushalt auch auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer seien Bäume in der näheren und weiteren Umgebung wesentlich beteiligt, deren Fällung den Wasserhaushalt auf lange Zeit nachteilig beeinflussen würde. Außerdem sei - mit Rücksicht auf die aktuellen Vorgänge in der Hainburger Au - die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich. Außerdem ergebe sich schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides selbst, daß Baumaßnahmen, zu denen auch Rodungen gehörten, jedenfalls derzeit noch nicht zulässig seien, mache doch der angefochtene Bescheid an zahlreichen Stellen die Rechtmäßigkeit der Ausführung von Baumaßnahmen von der wasserrechtlichen Genehmigung von Detailprojekten abhängig. Es seien auch noch nicht alle erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen für die Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei vorhanden, so fehlten noch die Wiener Naturschutzgenehmigung und alle baurechtlichen Bewilligungen. Schließlich seien auch noch nicht alle von der mitbeteiligten Partei vor Rodungsbeginn zu beachtenden Auflagen erfüllt, und gerade die die Liegenschaften der Beschwerdeführer betreffenden Beweissicherungen bezüglich des Grundwassers noch nicht durchgeführt. Alles, was auf Grund des angefochtenen Bescheides geschehe, sei daher rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung zur Vermeidung von irreversiblen Schäden und von Nachteilen nicht nur für die Beschwerdeführer selbst, sondern für alle Österreicher und für die österreichische Demokratie unbedingt erforderlich und gerechtfertigt sei.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Stellungnahme, dem Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführer nicht stattzugeben. Es handle sich um einen bevorzugten Wasserbau, dessen beschleunigte Verwirklichung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei. Der belangten Behörde sei wohl bewußt, daß "beschleunigte" Verwirklichung nicht mit "sofortiger" Verwirklichung gleichzusetzen sei. Es müsse jedoch festgestellt werden, daß der insbesondere in letzter Zeit wieder besonders stark ansteigende Energiebedarf eine möglichst rasche Inbetriebnahme des Kraftwerks Hainburg erfordere (allein der Anstieg des Elektrizitätsbedarfes im vergangenen Jahr entspreche ungefähr der Jahreserzeugung eines Kraftwerks von der Größenordnung des Kraftwerks Hainburg, des größten österreichischen Donaukraftwerks). Eine möglichst frühe Inbetriebnahme setze aber einen möglichst frühen Baubeginn voraus. Als erste Baumaßnahme seien die für den Aushub der Baugrube für das Hauptbauwerk erforderlichen, gemäß Auflage Nr. 37 bis spätestens Ende Jänner abzuschließenden Schlägerungen notwendig. Im Hinblick darauf, daß im Dezember 1984 nur ca. 1 % der erforderlichen Fläche geschlägert habe werden können, sei für die noch ausständigen Schlägerungen jeder Tag des Monats Jänner 1985 unabdingbar. Verzögerungen würden entweder zu Lasten des Biotops - vor allem der Tierwelt - gehen oder einen Aufschub des Baubeginns und sohin auch der Inbetriebnahme des Kraftwerks bedeuten. Beiden Möglichkeiten stünden zwingende öffentliche Interessen (Erhaltung und Schutz des Biotops bzw. Energiebedarf) entgegen.

Es könne aber auch nicht gesehen werden, worin für die Beschwerdeführer der vom Gesetz geforderte unverhältnismäßige Nachteil liegen solle. Die Beschwerdeführer hätten in der wasserrechtlichen Verhandlung keine Stellungnahme für oder gegen das Kraftwerk abgegeben, sondern sich nur dagegen ausgesprochen, daß der Damm auf landwirtschaftlich genutzte Flächen verlegt werden solle. Das Erfordernis dieser Verlegung werde aber noch in Detail zu untersuchen sein. Wenn auch die Erhaltung der Au (ca. 8000 ha) unbedingt erforderlich und mit dem angefochtenen Bescheid auch sichergestellt sei, so bedeute es für den Einzelnen keinen unverhältnismäßigen Nachteil, wenn auf seinem Grundeigentum geschlägert werde, dies umso mehr, als er dafür ja voll entschädigt werde.

Die Beschwerdeführer stellten übrigens in ihrer Beschwerde selbst nicht dar, worin der unverhältnismäßige Nachteil für sie bestehe; der Hinweis auf irreversible Schäden für alle Österreicher und die österreichische Demokratie sei eine rechtlich nicht relevante Meinungsäußerung, die nach Ansicht der belangten Behörde wohl über die im Gegenstand wahrzunehmenden subjektiven Rechte der Beschwerdeführer hinausgehe.

Abschließend dürfe darauf hingewiesen werden, daß mit dem angefochtenen Bescheid sehr wohl auch zwei Detailprojekte bewilligt worden seien, wobei das der "Baustellenerschließung" auch die Rodung im Hauptbauwerksbereich umfasse.

Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattet; sie beantragt ebenfalls die Abweisung dieses Antrags. Auch die mitbeteiligte Partei vermißt in den Ausführungen der Beschwerdeführer die Darstellung des diesen drohenden unverhältnismäßigen Nachteils und verweist wie die belangte Behörde darauf, daß es den Beschwerdeführern nicht zustehe, über ihre subjektiven Rechte hinaus im Rahmen ihres Aufschiebungsantrages öffentliche Interessen geltend zu machen. Der Erstbeschwerdeführer habe durch seinen Wunsch, den Hochwasserschutzdamm nicht in die landwirtschaftlich genutzten Grundflächen zu verlegen, selbst zu erkennen gegeben, daß ihm an der Erhaltung des landwirtschaftlichen Grundes mehr liege als an der Erhaltung des nicht ihm gehörigen Auwaldes. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten an der Wasserrechtsverhandlung überhaupt nicht teilgenommen und auch keine Stellungnahmen abgegeben.

Die Beschwerde übersehe, daß mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1984, Zl. 14.560/375-I 4/84, die Bescheidpunkte 36 und 41 "zum Teil" "sistiert" worden seien (gemeint sind offenbar die Auflagen Nr. 36 und 41 betreffend Errichtung eines Wildzauns vor Rodungsbeginn bzw. die Verlegung des Marchfeld-Schutzdammes). Demnach sei auch betreffend die Liegenschaften der Beschwerdeführer noch ein Detailprojekt zu erstellen, über das noch gesondert zu verhandeln und zu entscheiden sei. Jedenfalls aber handle es sich bei den Grundstücken der Beschwerdeführer nicht um von der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommene Waldflächen.

In der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wird ferner auf einen weiteren von der belangten Behörde nicht erwähnten und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 verwiesen, mit dem die Frist gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 bis zum 31. März 1985 erstreckt worden sei.In der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei wird ferner auf einen weiteren von der belangten Behörde nicht erwähnten und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aktenkundigen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 1984 verwiesen, mit dem die Frist gemäß Paragraph 112, Absatz 4, WRG 1959 bis zum 31. März 1985 erstreckt worden sei.

Der Bevorzugungserklärung seien umfangreiche Erhebungen der belangten Behörde vorangegangen, aus denen sich ergebe, daß die Ausführung des Kraftwerks Hainburg, im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen sei; die beschleunigte Ausführung dieses Projektes würde aber durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmöglich gemacht werden. Aus der oben wiedergegebenen Auflage Nr. 37 ergebe sich dazu, daß dann, wenn die Schlägerungsarbeiten nicht bis spätestens Ende Jänner 1985 durchgeführt seien, erst ein Jahr später mit neuerlichen Schlägerungen begonnen werden dürfe, sollten nicht "ökologische Nachteile" in Kauf genommen werden. Eine derartige Verzögerung würde nicht nur zu einer späteren Aufnahme der Stromproduktion führen, sondern auch kostenmäßige Nachteile in der Größenordnung von ca. 800 Millionen bis zu einer Milliarde Schilling mit sich bringen. Da es sich beim Bau dieses Kraftwerks um ein Mehrzweckbauwerk handle, würden sich auch die positiven ökologischen Auswirkungen, z.B. die künftige Auwaldbewässerung und die Hintanhaltung der derzeit bestehenden Eintiefungstendenzen der Donau, um ein Jahr verzögern.

Den Beschwerdeführern mangle es überhaupt an der Legitimation zur Stellung des Aufschiebungsantrages, da für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden seien. Selbst unter der Voraussetzung, daß den Beschwerdeführern ein Nachteil aus der Vollziehung erwachsen würde, stünde der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das bereits durch die Bevorzugungserklärung dokumentierte "zwingende öffentliche Interesse" entgegen.

Entschieden sei auch der Vorwurf zurückzuweisen, daß die Maßnahmen der mitbeteiligten Partei im Hauptbauwerksbereich rechtswidrig durchgeführt würden, da es hier noch eines Detailprojektes bedürfe. Richtig sei vielmehr, daß mit dem generellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 1984 gleichzeitig auch die Detailprojekte "Baustellenerschließung" und "Hebung der Donaubrücke" wasser- und forstrechtlich genehmigt worden seien.

II.römisch zwei.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG 1965 kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG 1965 kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion darf durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden. Dabei bildet die Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes keine Voraussetzung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Das - seinem Sinn und Zweck nach möglichst rasch abzuschließende Provisorialverfahren ist keine vorverlegte Gesetzmäßigkeitskontrolle; diese steht vielmehr nach Vorlage sämtlicher Akten ausschließlich dem dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu (vgl. zu diesen Ausführungen OBERNDORFER, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 122 ff).Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion darf durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden. Dabei bildet die Frage der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes keine Voraussetzung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Das - seinem Sinn und Zweck nach möglichst rasch abzuschließende Provisorialverfahren ist keine vorverlegte Gesetzmäßigkeitskontrolle; diese steht vielmehr nach Vorlage sämtlicher Akten ausschließlich dem dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleiche , zu diesen Ausführungen OBERNDORFER, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 122 ff).

Dennoch wäre es unzweckmäßig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuzuerkennen, die offenbar als unzulässig zurückzuweisen (§ 34 VwGG 1965) oder schon auf Grund ihres Inhaltes (§ 35 Abs. 1 VwGG 1965) als unbegründet abzuweisen wäre. Beides trifft, soweit sich dies aus den vorgelegten Bescheiden der belangten vom 22. Dezember 1983 und vom 5. Dezember 1984 sowie aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entnehmen läßt, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu. Die übereinstimmende Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hat zwar eine Parteistellung der durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten im Bevorzugungsverfahren abgelehnt, diesen aber die Berechtigung zuerkannt, im Zuge des Bewilligungsverfahrens neben der Beeinträchtigung ihrer Rechte auch geltend zu machen, daß die Bevorzugung zu Unrecht erklärt worden sei (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1982, Slg. Nr. 9451, vom 7. Oktober 1972, Slg. Nr. 6860, vom 6. März 1972, Slg. Nr. 6665, und vom 25. Juni 1981, Slg. Nr. 6478, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200, vom 22. Dezember 1972, Slg. Nr. 8339/A, vom 27. März 1968, Slg. Nr. 7324/A, u.a.m.). Im übrigen ist bisher unbestritten geblieben, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer im Projektsbereich des Donaukraftwerks Hainburg liegen und durch die geplante Verlegung des Marchfelddammes sowie allenfalls durch Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf das Grundwasser durch dieses Projekt betroffen sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher in der vorliegenden Entscheidung davon aus, daß die Beschwerdeführer durch das bewilligte Projekt in ihrem Grundeigentum berührt werden (§ 12 Abs. 2 WRG 1959).Dennoch wäre es unzweckmäßig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zuzuerkennen, die offenbar als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 34, VwGG 1965) oder schon auf Grund ihres Inhaltes (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965) als unbegründet abzuweisen wäre. Beides trifft, soweit sich dies aus den vorgelegten Bescheiden der belangten vom 22. Dezember 1983 und vom 5. Dezember 1984 sowie aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entnehmen läßt, im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu. Die übereinstimmende Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hat zwar eine Parteistellung der durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten im Bevorzugungsverfahren abgelehnt, diesen aber die Berechtigung zuerkannt, im Zuge des Bewilligungsverfahrens neben der Beeinträchtigung ihrer Rechte auch geltend zu machen, daß die Bevorzugung zu Unrecht erklärt worden sei vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1982, Slg. Nr. 9451, vom 7. Oktober 1972, Slg. Nr. 6860, vom 6. März 1972, Slg. Nr. 6665, und vom 25. Juni 1981, Slg. Nr. 6478, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1983, Zl. 82/07/0200, vom 22. Dezember 1972, Slg. Nr. 8339/A, vom 27. März 1968, Slg. Nr. 7324/A, u.a.m.). Im übrigen ist bisher unbestritten geblieben, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer im Projektsbereich des Donaukraftwerks Hainburg liegen und durch die geplante Verlegung des Marchfelddammes sowie allenfalls durch Auswirkungen des Kraftwerksbaues auf das Grundwasser durch dieses Projekt betroffen sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher in der vorliegenden Entscheidung davon aus, daß die Beschwerdeführer durch das bewilligte Projekt in ihrem Grundeigentum berührt werden (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959).

Das Verfahren über einen bevorzugten Wasserbau gliedert sich nach dem Gesetz in drei Abschnitte:

1.) Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959, die im Beschwerdefall mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 erfolgt ist. 1.) Die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau gemäß Paragraph 100, Absatz 2, WRG 1959, die im Beschwerdefall mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1983 erfolgt ist.

2.) Das Bewilligungsverfahren (§§ 114 - 115 WRG 1959), in welchem der nunmehr angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 1984 ("generelle Bewilligung") ergangen ist, das aber auf Grund des Ausstehens der Verhandlung und Entscheidung über zahlreiche Detailprojekte noch nicht abgeschlossen ist. 2.) Das Bewilligungsverfahren (Paragraphen 114, - 115 WRG 1959), in welchem der nunmehr angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 1984 ("generelle Bewilligung") ergangen ist, das aber auf Grund des Ausstehens der Verhandlung und Entscheidung über zahlreiche Detailprojekte noch nicht abgeschlossen ist.

3.) Das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren, das gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - gesondert vom zuständigen Landeshauptmann zu führen ist. Im hier angefochtenen Bescheid sind solche Übereinkommen nicht beurkundet, ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist gemäß den vorliegenden Unterlagen bisher nicht eingeleitet oder abgeschlossen worden. 3.) Das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren, das gemäß Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden - gesondert vom zuständigen Landeshauptmann zu führen ist. Im hier angefochtenen Bescheid sind solche Übereinkommen nicht beurkundet, ein Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist gemäß den vorliegenden Unterlagen bisher nicht eingeleitet oder abgeschlossen worden.

Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues - wie dies das Gesetz (vgl. §§ 117 und 118 WRG 1999) für wasserrechtliche Bewilligungen ganz allgemein vorsieht - den vorherigen Abschluß des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignungen und Entschädigungen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 bei besonderer Dringlichkeit die Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens gestatten.Grundsätzlich erfordert auch die Verwirklichung eines bevorzugten Wasserbaues - wie dies das Gesetz vergleiche , Paragraphen 117 und 118 WRG 1999) für wasserrechtliche Bewilligungen ganz allgemein vorsieht - den vorherigen Abschluß des gesamten Verfahrens einschließlich der erforderlichen Enteignungen und Entschädigungen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 bei besonderer Dringlichkeit die Inangriffnahme eines als bevorzugter Wasserbau erklärten und bewilligten Bauvorhabens sowie notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens gestatten.

Auch in dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber von dem Gedanken der Größe oder Bedeutung der bevorzugten Wasserbauten aus, der gegenüber die Rechte des Einzelnen im Interesse des allgemeinen Wohles kein ernstes Hemmnis sein können, weshalb ihr Schutz erst im Entschädigungsverfahren Raum findet. Umso sicherer muß ihm aber dieser Schutz dort auch werden, und umso mehr Gewicht kommt der genauen Einhaltung der Vorschriften des § 118, insbesondere dessen Abs. 3, zu. Die Ausnahmebestimmung des § 122 Abs. 3 ist daher strenge zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, daß der Begriff "vor Abschluß" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja daß zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Mißlingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Anm. 12 zu § 122 WRG 1959 auf S. 591). Es kann daher eine Verfügung nach § 122 Abs. 3 WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1971, Zlen. 358/69, 135/70, und vom 4. März 1965, Zl. 1452/64).Auch in dieser Bestimmung geht der Gesetzgeber von dem Gedanken der Größe oder Bedeutung der bevorzugten Wasserbauten aus, der gegenüber die Rechte des Einzelnen im Interesse des allgemeinen Wohles kein ernstes Hemmnis sein können, weshalb ihr Schutz erst im Entschädigungsverfahren Raum findet. Umso sicherer muß ihm aber dieser Schutz dort auch werden, und umso mehr Gewicht kommt der genauen Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 118,, insbesondere dessen Absatz 3,, zu. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 122, Absatz 3, ist daher strenge zu handhaben, namentlich die besondere Dringlichkeit der Inangriffnahme im allgemeinen und die Notwendigkeit des Eingriffes im einzelnen müssen der Behörde klar vor Augen stehen. Die einschränkende Interpretation jeder Ausnahmebestimmung verlangt auch, daß der Begriff "vor Abschluß" nicht der viel weiteren Auslegung "vor Einleitung" gleichgesetzt wird, ja daß zumindest der Versuch gütlicher Einigung unternommen wurde, denn erst sein Mißlingen erweist die Notwendigkeit, Eingriffe zu gestatten (Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, Anmerkung 12, zu Paragraph 122, WRG 1959 auf S. 591). Es kann daher eine Verfügung nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 erst dann ergehen, wenn das Entschädigungsverfahren zumindest eingeleitet wurde vergleiche , dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1971, Zlen. 358/69, 135/70, und vom 4. März 1965, Zl. 1452/64).

Im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 sind weder Übereinkommen beurkundet noch Zwangsrechte begründet worden; eben so wenig enthält dieser Bescheid den Ausspruch einer "einstweiligen Verfügung" im Sinne des § 122 Abs. 3 WRG 1959. Trotzdem wurde das als bevorzugter Wasserbau erklärte und (generell) bewilligte Bauvorhaben Kraftwerk Hainburg bereits im Dezember 1984 durch Aufnahme von Rodungsarbeiten in Angriff genommen. Die belangte Behörde und ihr folgend die mitbeteiligte Partei sind dabei offenbar von der Rechtsansicht ausgegangen, bereits die generelle wasserrechtliche Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaus ermögliche ohne weitere rechtliche Schritte die tatsächliche Ausführung des betreffenden Projektes. Es gilt jedoch der Grundsatz, daß der Berechtigte vor der Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen kann. Noch in ihren Stellungnahmen zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertreten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei die Meinung, die Rodungsarbeiten könnten im Falle der Abweisung dieses Antrages unmittelbar fortgesetzt werden. Dies, obwohl die belangte Behörde selbst noch in ihrem Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (S. 40) zutreffend darauf verwiesen hat, daß die Möglichkeit, in Rechte Dritter einzugreifen, "jedenfalls eines bescheidmäßig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens und grundsätzlich auch entweder der vorherigen Einigung mit dem Betroffenen oder eines rechtskräftigen Enteignungs- und Entschädigungsbescheides" bedürfe. Daß die bereits eingeleiteten Rodungsarbeiten in Rechte Dritter (seien es nun die Waldeigentümer oder aber auch durch allfällige Grundwasserveränderungen betroffene Anrainer wie nach ihren Behauptungen die Beschwerdeführer) eingreifen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage unzweifelhaft.Im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1984 sind weder Übereinkommen beurkundet noch Zwangsrechte begründet worden; eben so wenig enthält dieser Bescheid den Ausspruch einer "einstweiligen Verfügung" im Sinne des Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959. Trotzdem wurde das als bevorzugter Wasserbau erklärte und (generell) bewilligte Bauvorhaben Kraftwerk Hainburg bereits im Dezember 1984 durch Aufnahme von Rodungsarbeiten in Angriff genommen. Die belangte Behörde und ihr folgend die mitbeteiligte Partei sind dabei offenbar von der Rechtsansicht ausgegangen, bereits die generelle wasserrechtliche Bewilligung eines bevorzugten Wasserbaus ermögliche ohne weitere rechtliche Schritte die tatsächliche Ausführung des betreffenden Projektes. Es gilt jedoch der Grundsatz, daß der Berechtigte vor der Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte von der ihm erteilten Bewilligung keinen Gebrauch machen kann. Noch in ihren Stellungnahmen zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vertreten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei die Meinung, die Rodungsarbeiten könnten im Falle der Abweisung dieses Antrages unmittelbar fortgesetzt werden. Dies, obwohl die belangte Behörde selbst noch in ihrem Bevorzugungsbescheid vom 22. Dezember 1983 (S. 40) zutreffend darauf verwiesen hat, daß die Möglichkeit, in Rechte Dritter einzugreifen, "jedenfalls eines bescheidmäßig abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens und grundsätzlich auch entweder der vorherigen Einigung mit dem Betroffenen oder eines rechtskräftigen Enteignungs- und Entschädigungsbescheides" bedürfe. Daß die bereits eingeleiteten Rodungsarbeiten in Rechte Dritter (seien es nun die Waldeigentümer oder aber auch durch allfällige Grundwasserveränderungen betroffene Anrainer wie nach ihren Behauptungen die Beschwerdeführer) eingreifen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage unzweifelhaft.

Ein Bescheid nach § 122 Abs. 3 WRG 1959 stellt der gesetzlichen Einordnung nach eine "einstweilige Verfügung" dar, ist aber seinem rechtlichen Gehalt nach ein verfahrensrechtlicher Bescheid, nämlich die Vorwegnahme einer der Wirkungen der Rechtskraft, und ist in dieser Hinsicht mit § 64 Abs. 2 AVG 1950 vergleichbar; während im Falle des § 64 Abs. 2 AVG 1950 ein Bescheid vor seiner Rechtskraft vollstreckbar wird, kann im Falle des § 122 Abs. 3 WRG 1959 (früher § 104 Abs. 3 WRG 1934) mit einem Bau begonnen werden, bevor das Entschädigungsverfahren abgeschlossen ist (vg1. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1958, Zlen. 1154/56 und 1660/57). Der vorzeitige Baubeginn bedarf somit einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Gestattung durch die oberste Wasserrechtsbehörde, welche jedoch im Beschwerdefall fehlt. Dieses Fehlen kann mit Rücksicht auf einen allenfalls durch den vorzeitigen Baubeginn geschaffenen irreversiblen Zustand keinesfalls als ein unerheblicher Formalfehler angesehen werden.Ein Bescheid nach Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 stellt der gesetzlichen Einordnung nach eine "einstweilige Verfügung" dar, ist aber seinem rechtlichen Gehalt nach ein verfahrensrechtlicher Bescheid, nämlich die Vorwegnahme einer der Wirkungen der Rechtskraft, und ist in dieser Hinsicht mit Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 vergleichbar; während im Falle des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 ein Bescheid vor seiner Rechtskraft vollstreckbar wird, kann im Falle des Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 (früher Paragraph 104, Absatz 3, WRG 1934) mit einem Bau begonnen werden, bevor das Entschädigungsverfahren abgeschlossen ist (vg1. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1958, Zlen. 1154/56 und 1660/57). Der vorzeitige Baubeginn bedarf somit einer ausdrücklichen bescheidmäßigen Gestattung durch die oberste Wasserrechtsbehörde, welche jedoch im Beschwerdefall fehlt. Dieses Fehlen kann mit Rücksicht auf einen allenfalls durch den vorzeitigen Baubeginn geschaffenen irreversiblen Zustand keinesfalls als ein unerheblicher Formalfehler angesehen werden.

Mit Rücksicht auf diese Erwägungen gehen die Hinweise der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei ins Leere, wonach die Vornahme der Rodungsarbeiten ihre Deckung bereits in der Bewilligung diesbezüglicher Detailprojekte im Rahmen des angefochtenen Bescheides fände. Auch die Bewilligung solcher Detailprojekte macht eine auf § 122 Abs. 3 WRG 1959 gestützte, in den Spruch der Entscheidung aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginns keinesfalls entbehrlich.Mit Rücksicht auf diese Erwägungen gehen die Hinweise der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei ins Leere, wonach die Vornahme der Rodungsarbeiten ihre Deckung bereits in der Bewilligung diesbezüglicher Detailprojekte im Rahmen des angefochtenen Bescheides fände. Auch die Bewilligung solcher Detailprojekte macht eine auf Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 gestützte, in den Spruch der Entscheidung aufzunehmende Gestattung des vorzeitigen Baubeginns keinesfalls entbehrlich.

Ebeneowenig kann auf eine Begründung verzichtet werden, aus der eine Auseinandersetzung der Wasserrechtsbehörde mit den besonderen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle, insbesondere der "besonderen Dringlichkeit" der Inangriffnahme des Bauvorhabens, ersichtlich ist. Diese im Beschwerdefall fehlende Begründung kann nicht durch einschlägiges Vorbringen in den Stellungnahmen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachgeholt werden. Entgegen der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Auffassung ist diese besondere Dringlichkeit auch nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau ausreichend begründet, weil sich der Gesetzgeber in diesem Falle wohl nicht veranlaßt gesehen hätte, für einen vorzeitigen Baubeginn die zusätzliche Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit gemäß § 122 Abs. 3 WRG 1959 zu fordern. Die Privilegierung des bevorzugten Wasserbaus geht - abgesehen von den vereinfachten Bestimmungen der §§ 114 - 116 WRG 1959 für das Bewilligungsverfahren - in dem der Bewilligung folgenden Verfahren zwar dahin, daß (im Gegensatz zum "normalen" Bewilligungsverfahren) ein vorzeitiger Baubeginn durch Erlassung einer "einstweiligen Verfügung" gestattet werden kann, nicht aber so weit, daß ohne einen derartigen Verfahrensschritt bereits auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung allein der Bau in Angriff genommen werden kann.Ebeneowenig kann auf eine Begründung verzichtet werden, aus der eine Auseinandersetzung der Wasserrechtsbehörde mit den besonderen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle, insbesondere der "besonderen Dringlichkeit" der Inangriffnahme des Bauvorhabens, ersichtlich ist. Diese im Beschwerdefall fehlende Begründung kann nicht durch einschlägiges Vorbringen in den Stellungnahmen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachgeholt werden. Entgegen der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Auffassung ist diese besondere Dringlichkeit auch nicht bereits durch die Erklärung des Vorhabens zum bevorzugten Wasserbau ausreichend begründet, weil sich der Gesetzgeber in diesem Falle wohl nicht veranlaßt gesehen hätte, für einen vorzeitigen Baubeginn die zusätzliche Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit gemäß Paragraph 122, Absatz 3, WRG 1959 zu fordern. Die Privilegierung des bevorzugten Wasserbaus geht - abgesehen von den vereinfachten Bestimmungen der Paragraphen 114, - 116 WRG 1959 für das Bewilligungsverfahren - in dem der Bewilligung folgenden Verfahren zwar dahin, daß (im Gegensatz zum "normalen" Bewilligungsverfahren) ein vorzeitiger Baubeginn durch Erlassung einer "einstweiligen Verfügung" gestattet werden kann, nicht aber so weit, daß ohne einen derartigen Verfahrensschritt bereits auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung allein der Bau in Angriff genommen werden kann.

Auch die oben wiedergegebene Begründung am Ende des angefochtenen Bescheides (S. 134/135) vermag daher eine taugliche Rechtsgrundlage für vorzeitige Baumaßnahmen, zu denen unbestritten auch die Rodung zählt, nicht zu schaffen. Es kann daher die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der für eine Vollstreckbarkeit der Rodungsbewilligung erforderlichen (katastermäßigen) Präzisierung der Rodungsfläche in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

Weder zwingende noch andere öffentliche Interessen können die vorzeitige Durchsetzung eines Bescheides begründen, der nach der gegebenen Rechtslage noch gar nicht vollstreckbar ist. Es bedarf daher auch keines weiteren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern unter dem Titel der "sozialen Verträglichkeit" (vgl. dazu den Energiebericht der Bundesregierung 1984, S. 118 und 359) für die Aufschiebung ins Treffen geführten gegenteiligen öffentlichen Interessen. Daß den Beschwerdeführern aus der vorzeitigen Inangriffnahme des bevorzugten und generell bewilligten Projektes der mitbeteiligten Partei Nachteile drohen, haben sie in ihrer Beschwerde bzw. in ihrem Aufschiebungsantrag vorgebracht; inwieweit dies zutrifft, wird im Beschwerdeverfahren vom zuständigen Senat zu prüfen und zu entscheiden sein. Eine Abwägung dieser Nachteile mit den zweifellos bedeutenden materiellen Nachteilen der mitbeteiligten Partei im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in der vorliegenden Entscheidung jedoch deshalb unterbleiben, weil auch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages derzeit Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht ermöglichen würde.Weder zwingende noch andere öffentliche Interessen können die vorzeitige Durchsetzung eines Bescheides begründen, der nach der gegebenen Rechtslage noch gar nicht vollstreckbar ist. Es bedarf daher auch keines weiteren Eingehens auf die von den Beschwerdeführern unter dem Titel der "sozialen Verträglichkeit" vergleiche , dazu den Energiebericht der Bundesregierung 1984, S. 118 und 359) für die Aufschiebung ins Treffen geführten gegenteiligen öffentlichen Interessen. Daß den Beschwerdeführern aus der vorzeitigen Inangriffnahme des bevorzugten und generell bewilligten Projektes der mitbeteiligten Partei Nachteile drohen, haben sie in ihrer Beschwerde bzw. in ihrem Aufschiebungsantrag vorgebracht; inwieweit dies zutrifft, wird im Beschwerdeverfahren vom zuständigen Senat zu prüfen und zu entscheiden sein. Eine Abwägung dieser Nachteile mit den zweifellos bedeutenden materiellen Nachteilen der mitbeteiligten Partei im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in der vorliegenden Entscheidung jedoch deshalb unterbleiben, weil auch eine Abweisung des Aufschiebungsantrages derzeit Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei aus den dargestellten rechtlichen Gründen nicht ermöglichen würde.

Aus eben diesen Gründen erübrigte sich auch eine nähere Prüfung des Vorliegens und des Inhaltes der von der mitbeteiligten Partei genannten, derzeit noch nicht aktenkundigen Bescheide der belangten Behörde vom 27. September 1984 (§ 112 Abs. 4 WRG 1959) und vom 19. Dezember 1984 (angebliche teilweise "Sistierung" des angefochtenen Bescheides).Aus eben diesen Gründen erübrigte sich auch eine nähere Prüfung des Vorliegens und des Inhaltes der von der mitbeteiligten Partei genannten, derzeit noch nicht aktenkundigen Bescheide der belangten Behörde vom 27. September 1984 (Paragraph 112, Absatz 4, WRG 1959) und vom 19. Dezember 1984 (angebliche teilweise "Sistierung" des angefochtenen Bescheides).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher - ohne daß damit dem Ergebnis in der Hauptsache vorgegriffen würde - stattzugeben.

Wien, am 2. Jänner 1985

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984070376.X00

Im RIS seit

08.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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