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19/20 AmtssitzabkommenNorm
AmtssitzAbk IAEO 1958 Abschn39;Rechtssatz
Nach der zwingenden Anordnung des § 17 Z 4 GrEStG sind bei einem Kauf alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner und im Grunde des § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner. Kommt eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung (hier: nach Abschnitt 39 des Abkommens über den Amtsitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082) einem Gesamtschuldner (hier: dem Käufer) zugute, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden den anderen Gesamtschuldner (hier: die Verkäufer) zur Steuerleistung heranziehen (Hinweis auf E 17.9.1976, 934/75, VwSlg 5004 F/1976).Nach der zwingenden Anordnung des Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG sind bei einem Kauf alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner und im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner. Kommt eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung (hier: nach Abschnitt 39 des Abkommens über den Amtsitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082) einem Gesamtschuldner (hier: dem Käufer) zugute, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden den anderen Gesamtschuldner (hier: die Verkäufer) zur Steuerleistung heranziehen (Hinweis auf E 17.9.1976, 934/75, VwSlg 5004 F/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160217.X01Im RIS seit
13.06.2001