RS Vwgh 1985/1/10 84/16/0217

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Veröffentlicht am 10.01.1985
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Index

19/20 Amtssitzabkommen
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AmtssitzAbk IAEO 1958 Abschn39;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach der zwingenden Anordnung des § 17 Z 4 GrEStG sind bei einem Kauf alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner und im Grunde des § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner. Kommt eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung (hier: nach Abschnitt 39 des Abkommens über den Amtsitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082) einem Gesamtschuldner (hier: dem Käufer) zugute, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden den anderen Gesamtschuldner (hier: die Verkäufer) zur Steuerleistung heranziehen (Hinweis auf E 17.9.1976, 934/75, VwSlg 5004 F/1976).Nach der zwingenden Anordnung des Paragraph 17, Ziffer 4, GrEStG sind bei einem Kauf alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner und im Grunde des Paragraph 6, Absatz eins, BAO Gesamtschuldner. Kommt eine PERSÖNLICHE Abgabenbefreiung (hier: nach Abschnitt 39 des Abkommens über den Amtsitz der IAEO, BGBl Nr 1958/082) einem Gesamtschuldner (hier: dem Käufer) zugute, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörden den anderen Gesamtschuldner (hier: die Verkäufer) zur Steuerleistung heranziehen (Hinweis auf E 17.9.1976, 934/75, VwSlg 5004 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160217.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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