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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die im § 42 Abs 1 erster Satz ASVG angeführte Frist von vierzehn Tagen ist lediglich für die Auskunftserteilung festgesetzt. Hingegen ist die Einsicht in die Unterlagen während der Betriebszeit jederzeit zu gewähren.Die im Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz ASVG angeführte Frist von vierzehn Tagen ist lediglich für die Auskunftserteilung festgesetzt. Hingegen ist die Einsicht in die Unterlagen während der Betriebszeit jederzeit zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080227.X01Im RIS seit
01.12.2004