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FinanzstrafrechtNorm
VStG §51Rechtssatz
Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Strafzumessung können je ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. Diese Erwägungen sind zwar auf das Finanzstrafgesetz zu übertragen, dies vermag jedoch den VwGH nicht seiner Verpflichtung zu entheben, die Zuständigkeit der belangten Behörde zu überprüfen (Hinweis E VS 26.4.1979, 2261/77, VwSlg 9828 A/1979).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160179.X01Im RIS seit
10.01.1985Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025