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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z18;Rechtssatz
Ein Zeitraum von praktisch einem Jahr muss noch nicht als "längere Zeit" für ein Wohlverhalten iSd des § 34 Z 18 StGB angesehen werden.Ein Zeitraum von praktisch einem Jahr muss noch nicht als "längere Zeit" für ein Wohlverhalten iSd des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB angesehen werden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100212.X02Im RIS seit
01.02.2005