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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 6/1986;Rechtssatz
Aus dem § 76 Abs 3 KFG lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde eine Lenkerberechtigung spätestens bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens "zumindest vorläufig wieder zu erteilen" hat, wenn in einer Berufung der Ausspruch über die Versagung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG seinerseits bekämpft wird.Aus dem Paragraph 76, Absatz 3, KFG lässt sich nicht ableiten, dass die Behörde eine Lenkerberechtigung spätestens bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens "zumindest vorläufig wieder zu erteilen" hat, wenn in einer Berufung der Ausspruch über die Versagung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG seinerseits bekämpft wird.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110243.X02Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009