Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/03/0323Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in der Beschwerdesache des ED in T, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1982, Zl. VerkR-3174/9-1982-III/Weg, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei:
österreichische Bundesbahnen, Generaldirektion, Elisabethstraße 9, 1010 Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei ersuchte beim Bundesministerium für Verkehr um die eisenbahnrechtliche Bewilligung für den zweigleisigen Ausbau des Streckenabschnittes zwischen km 7,3 und 8,9 der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal einschließlich Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun. Der Bundesminister für Verkehr übermittelte den Bauentwurf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Durchführung der Bauverhandlung gemäß § 34 ff des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, und ermächtigte den Landeshauptmann unter anderem gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und hinsichtlich der Eisenbahnbrücke über den Altabach die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.Die mitbeteiligte Partei ersuchte beim Bundesministerium für Verkehr um die eisenbahnrechtliche Bewilligung für den zweigleisigen Ausbau des Streckenabschnittes zwischen km 7,3 und 8,9 der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal einschließlich Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun. Der Bundesminister für Verkehr übermittelte den Bauentwurf dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Durchführung der Bauverhandlung gemäß Paragraph 34, ff des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60, und ermächtigte den Landeshauptmann unter anderem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und hinsichtlich der Eisenbahnbrücke über den Altabach die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte am 15. Juli 1982 in Traun eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen Bewohner der Wohnanlage X, darunter auch der Beschwerdeführer, teil. Der Verhandlungsschrift über diese Verhandlung ist zu entnehmen, daß JL als Haussprecher und eine weitere Person die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen verlangten, bei deren Einhaltung "Bewohner des Hauses X mit einer Streckenänderung mit dem geplanten Projekt einverstanden" sind. Ferner heißt es in der Verhandlungsschrift, daß sich nachstehende Unterfertigte vorstehender Stellungnahme anschließen, wobei sich im Anschluß daran auch die Unterschrift des Beschwerdeführers befindet.Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte am 15. Juli 1982 in Traun eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen Bewohner der Wohnanlage römisch zehn, darunter auch der Beschwerdeführer, teil. Der Verhandlungsschrift über diese Verhandlung ist zu entnehmen, daß JL als Haussprecher und eine weitere Person die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen verlangten, bei deren Einhaltung "Bewohner des Hauses römisch zehn mit einer Streckenänderung mit dem geplanten Projekt einverstanden" sind. Ferner heißt es in der Verhandlungsschrift, daß sich nachstehende Unterfertigte vorstehender Stellungnahme anschließen, wobei sich im Anschluß daran auch die Unterschrift des Beschwerdeführers befindet.
Mit Bescheid vom 26. November 1982 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift (Befund) festgelegten Beschreibung unter der Voraussetzung (zu ergänzen: des Erwerbes) der erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie unter den im Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen vom 15. Juli 1982 (Seite 27 bis 33 der beiliegenden Verhandlungsschrift) angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, wobei insbesondere auch den Forderungen des JL zu entsprechen ist, für den geplanten zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal von km 7,3 bis 8,9 einschließlich der Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun sowie für die Errichtung von Eisenbahnbrücken (Angerunterführung und Altabachbrücke), ferner für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Spruchpunkt I Z. 1 und 2). Für die Ausführung der Baumaßnahmen wurde eine Frist von 3 Jahren ab Datum dieses Bescheides bestimmt. Spruchpunkt I Z. 3 hat die Bewilligung eines Straßenbauvorhabens und Spruchpunkt I Z. 4 die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zum Gegenstand. Mit Spruchpunkt II erteilte der Landeshauptmann der mitbeteiligten Partei gemäß § 38 in Verbindung mit § 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Altabachbrücke. Spruchpunkt III enthält die Verfahrenskosten.Mit Bescheid vom 26. November 1982 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift (Befund) festgelegten Beschreibung unter der Voraussetzung (zu ergänzen: des Erwerbes) der erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie unter den im Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen vom 15. Juli 1982 (Seite 27 bis 33 der beiliegenden Verhandlungsschrift) angeführten Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, wobei insbesondere auch den Forderungen des JL zu entsprechen ist, für den geplanten zweigleisigen Ausbau der ÖBB-Strecke Linz-Selzthal von km 7,3 bis 8,9 einschließlich der Linienverbesserung und Umbau des Bahnhofes Traun sowie für die Errichtung von Eisenbahnbrücken (Angerunterführung und Altabachbrücke), ferner für die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraphen 35 und 36 Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (Spruchpunkt römisch eins Ziffer eins und 2). Für die Ausführung der Baumaßnahmen wurde eine Frist von 3 Jahren ab Datum dieses Bescheides bestimmt. Spruchpunkt römisch eins Ziffer 3, hat die Bewilligung eines Straßenbauvorhabens und Spruchpunkt römisch eins Ziffer 4, die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zum Gegenstand. Mit Spruchpunkt römisch zwei erteilte der Landeshauptmann der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Altabachbrücke. Spruchpunkt römisch drei enthält die Verfahrenskosten.
Dieser Bescheid wurde JL laut Rückschein am 17. Jänner 1983 zugestellt. Der Genannte bekämpfte den Bescheid mit der unter den hg. Zlen. 83/03/0029, 0030 protokollierten Beschwerde, in der er unter anderem ausführte, daß er bei der Verhandlung am 15. Juli 1982 in seinem eigenen Namen und in seiner Eigenschaft als Haussprecher verschiedene Maßnahmen in bezug auf das in Rede stehende Projekt verlangt habe. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde mit dem hg. Beschluß vom 6. April 1983 (zugestellt dem Beschwerdevertreter am 2. Mai 1983) eingestellt. Das Verfahren über den in der Folge von JL gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist noch nicht abgeschlossen.
Mit dem am 26. Juni 1984 bei der Behörde eingelangten Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Zusendung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 26. November 1982, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das von ihr beantragte Projekt erteilt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid laut Rückschein am 30. Juli 1984 zugestellt. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Nach der Anordnung des im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an JL anzuwendenden § 26 Abs. 1 AVG 1950 haben Zustellungen, wenn eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt ist, an diesen zu erfolgen. Haben mehrere Beteiligte aus eigenem Antrieb oder infolge behördlicher Aufforderung einen gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten, so wird gemäß § 26 Abs. 2 AVG 1950 mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an diesen die Zustellung an alle Beteiligten vollzogen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Nach der Anordnung des im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an JL anzuwendenden Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 haben Zustellungen, wenn eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für einen Beteiligten bestimmten Schriftstücke ermächtigt ist, an diesen zu erfolgen. Haben mehrere Beteiligte aus eigenem Antrieb oder infolge behördlicher Aufforderung einen gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten, so wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AVG 1950 mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an diesen die Zustellung an alle Beteiligten vollzogen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß eine Vollmacht sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden kann und daß für eine mündlich erteilte Vollmacht eine Beurkundung in der Form eines Aktenvermerkes genügt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Erteilung einer mündlichen Vollmacht nicht auch in einer anderen Form, beispielsweise durch einen entsprechenden Vermerk in einer Verhandlungsschrift, aktenkundig gemacht werden kann. Aus der vorstehend dargestellten Rechtslage folgt des weiteren, daß im Falle einer Bevollmächtigung nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden kann und daß bei einer gemeinsamen Vertretung oder Bevollmächtigung mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung vollzogen ist, wobei die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken beinhaltet. (Vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1951, Slg. Nr. 2027/A.)
An der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1982 nahmen JL als Haussprecher des Hauses, in dem der Beschwerdeführer wohnt, und der Beschwerdeführer selbst teil. JL gab die Stellungnahme zum Projekt der mitbeteiligten Partei als Haussprecher der Bewohner des Hauses X, also für sich und als Vertreter dieser Bewohner, ab. Mit der Unterfertigung der Erklärung, sich vorstehender, von JL als Haussprecher abgegebenen Stellungnahme anzuschließen, brachte der Beschwerdeführer einerseits zum Ausdruck, dem Inhalt der Stellungnahme beizupflichten, andererseits erkannte er damit aber auch - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend und vom Beschwerdeführer unwidersprochen bemerkte -, daß JL als Haussprecher auch von ihm bevollmächtigt war. Mag die Bevollmächtigung auch nicht in Form eines Aktenvermerkes beurkundet worden sein, so kann doch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht widersprach, daß JL die Erklärungen als Haussprecher, also als Vertreter der Hausbewohner, somit auch des Beschwerdeführers, abgab, schlüssigerweise eine mündliche Vollmachtserteilung im Sinne des § 10 AVG 1950 angenommen werden. (Vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1960, Slg. Nr. 5222/A; Rechtsatz des verstärkten Senates III vom 11. Februar 1960, Slg. Nr. Anhang 107.) Wenn die belangte Behörde daher in der Gegenschrift weiter meint, die Vollmacht sei anläßlich der mündlichen Verhandlung dadurch erteilt worden, daß die Vertretungsposition des Haussprechers L von allen unterfertigten Hausparteien anerkannt worden sei und für sie (Behörde) nicht der geringste Zweifel einerseits über den Bestand und andererseits über den Umfang der Vertretungsbefugnis, der sich auf alle aus der gegenständlichen Verhandlungssache erfließenden Rechtsbindungen zwischen Behörde und unterfertigten Hausbewohnern bis zur Zustellung des Bescheides erstreckt, bestanden habe, so ist dieser Ansicht beizupflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - wie die belangte Behörde in Hinsicht auf die Sachlage und den zeitlich geschilderten Ablauf des Verwaltungsgeschehens vermutet - eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeiführen will, um auf diesem "Umweg" das zu erreichen, was JL mit seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angestrebt hat.An der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1982 nahmen JL als Haussprecher des Hauses, in dem der Beschwerdeführer wohnt, und der Beschwerdeführer selbst teil. JL gab die Stellungnahme zum Projekt der mitbeteiligten Partei als Haussprecher der Bewohner des Hauses römisch zehn, also für sich und als Vertreter dieser Bewohner, ab. Mit der Unterfertigung der Erklärung, sich vorstehender, von JL als Haussprecher abgegebenen Stellungnahme anzuschließen, brachte der Beschwerdeführer einerseits zum Ausdruck, dem Inhalt der Stellungnahme beizupflichten, andererseits erkannte er damit aber auch - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend und vom Beschwerdeführer unwidersprochen bemerkte -, daß JL als Haussprecher auch von ihm bevollmächtigt war. Mag die Bevollmächtigung auch nicht in Form eines Aktenvermerkes beurkundet worden sein, so kann doch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der nicht widersprach, daß JL die Erklärungen als Haussprecher, also als Vertreter der Hausbewohner, somit auch des Beschwerdeführers, abgab, schlüssigerweise eine mündliche Vollmachtserteilung im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950 angenommen werden. (Vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1960, Slg. Nr. 5222/A; Rechtsatz des verstärkten Senates römisch drei vom 11. Februar 1960, Slg. Nr. Anhang 107.) Wenn die belangte Behörde daher in der Gegenschrift weiter meint, die Vollmacht sei anläßlich der mündlichen Verhandlung dadurch erteilt worden, daß die Vertretungsposition des Haussprechers L von allen unterfertigten Hausparteien anerkannt worden sei und für sie (Behörde) nicht der geringste Zweifel einerseits über den Bestand und andererseits über den Umfang der Vertretungsbefugnis, der sich auf alle aus der gegenständlichen Verhandlungssache erfließenden Rechtsbindungen zwischen Behörde und unterfertigten Hausbewohnern bis zur Zustellung des Bescheides erstreckt, bestanden habe, so ist dieser Ansicht beizupflichten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - wie die belangte Behörde in Hinsicht auf die Sachlage und den zeitlich geschilderten Ablauf des Verwaltungsgeschehens vermutet - eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeiführen will, um auf diesem "Umweg" das zu erreichen, was JL mit seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid angestrebt hat.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen war mit der Zustellung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides an JL am 17. Jänner 1983 die Zustellung auch an den Beschwerdeführer vollzogen, weshalb mit diesem Tage für den Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu laufen begann. Die wenn auch auf Verlangen des Beschwerdeführers erfolgte neuerliche Zustellung des Bescheides an ihn setzte die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht neuerlich in Gang. (Vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1976, Slg. Nr. 9036/A.) Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens hatte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen war mit der Zustellung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides an JL am 17. Jänner 1983 die Zustellung auch an den Beschwerdeführer vollzogen, weshalb mit diesem Tage für den Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu laufen begann. Die wenn auch auf Verlangen des Beschwerdeführers erfolgte neuerliche Zustellung des Bescheides an ihn setzte die Frist zur Einbringung der Beschwerde nicht neuerlich in Gang. (Vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1976, Slg. Nr. 9036/A.) Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsverfahrens hatte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 Z. 2 und 51 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer 2 und 51 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 und C Ziffer 7, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 16. Jänner 1985
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030322.X00Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016