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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1;Rechtssatz
Ist einem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe und Beistellung eines RA als Verfahrenshelfer bewilligt worden, in der Folge aber der Einstellungsbeschluss nur dem Bf selbst, nicht aber auch dem RA zugestellt worden oder ihm sonst (§ 9 Abs 1 ZustellG) zugekommen, gilt der Bescheid noch nicht als rechtswirksam zugestellt, daher ist auch eine Wiederaufnahme nicht möglich.Ist einem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe und Beistellung eines RA als Verfahrenshelfer bewilligt worden, in der Folge aber der Einstellungsbeschluss nur dem Bf selbst, nicht aber auch dem RA zugestellt worden oder ihm sonst (Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG) zugekommen, gilt der Bescheid noch nicht als rechtswirksam zugestellt, daher ist auch eine Wiederaufnahme nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984010394.X01Im RIS seit
17.06.2004