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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs4;Rechtssatz
Wird von der Berufungsbehörde einem mehrmaligen Ersuchen des Berufungswerbers um Fristerstreckung zur Beibringung eines Beweismittels in einem Verwaltungsstrafverfahren zwar nicht förmlich stattgegeben, wohl aber faktisch durch Nichtentscheidung über die Berufung innerhalb der ersuchten Frist entsprochen, dann hat die Behörde, wenn sie von dieser Vorgangsweise abzugehen beabsichtigt, vor Erlassung des Berufungsbescheides dem Berufungswerber mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen eine weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt wird. Unterlässt sie dies, kann das zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen (Hinweis E 22.2.1951, 2573/49, VwSlg 1953 A/1951).
Schlagworte
Parteiengehör Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030077.X01Im RIS seit
26.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015