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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" im Sinne des § 15 Abs 4 StVO anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist ua unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und die Art des überholenden Fahrzeuges einerseits und des überholten Fahrzeuges andererseits zu beurteilen. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges muss jedenfalls ein größerer Seitenabstand als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges eingehalten werden. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Tankwagenzug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist ein Seitenabstand von 75 cm zu gering, um ihn der Vorschrift des § 15 Abs 4 StVO entsprechend ansehen zu können (Hinweis E 6.6.1963, 1224/62 und E 9.9.1981, 3464/80).Welcher seitliche Abstand als "entsprechend" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, StVO anzusehen ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation im Einzelfall ab und ist ua unter Bedachtnahme auf die Fahrgeschwindigkeit und die Art des überholenden Fahrzeuges einerseits und des überholten Fahrzeuges andererseits zu beurteilen. Beim Überholen eines einspurigen Fahrzeuges muss jedenfalls ein größerer Seitenabstand als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges eingehalten werden. Beim Überholen eines Radfahrers durch einen Tankwagenzug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist ein Seitenabstand von 75 cm zu gering, um ihn der Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 4, StVO entsprechend ansehen zu können (Hinweis E 6.6.1963, 1224/62 und E 9.9.1981, 3464/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030027.X01Im RIS seit
24.05.2004