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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Eine die Sozialwidrigkeit einer Kündigung indizierende Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers setzt voraus, dass dieser künftig nicht mehr über diejenigen finanziellen Mittel verfügen könnte, die ihm ohne wesentliche Einschränkung die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Lebensführung ermöglichen würden. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn eine alleinstehende, mit ihrer über eine (wenn auch geringe) Eigenpension verfügenden Mutter zusammenlebende ca. 55-jährige Arbeitnehmerin fernerhin eine durch eine Firmenzusatzpension ergänzte Alterspension bezieht und ihre Einkommenseinbusse danach nur rd. 7,3 % gegenüber den bisherigen Aktivbezügen beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983010519.X01Im RIS seit
02.04.2004