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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litc;Rechtssatz
Für die Bescheidbehebung nach § 299 Abs 1 lit c BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.Für die Bescheidbehebung nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO ist maßgeblich, ob bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden KÖNNEN und nicht, ob ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden MÜSSEN.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140074.X01Im RIS seit
22.01.1985