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KFG 1967 §1 Abs1Rechtssatz
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Eintragung einer geänderten Verwendungsbestimmung in einem Zulassungsschein ist nur jene Behörde berechtigt, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, in welchem die geänderte Verwendungsbestimmung eingetragen werden soll (Begehrt wurde die Eintragung einer geänderten Verwendungsbestimmung für ein Gewerbe, dessen Standort außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Zulassungsbehörde lag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983110062.X01Im RIS seit
17.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023