TE Vwgh Erkenntnis 1985/1/23 83/11/0062

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Veröffentlicht am 23.01.1985
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1
KFG 1967 §37 Abs2 litc
KFG 1967 §40 Abs1
KFG 1967 §41
KFG 1967 §42 Abs1
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  8. KFG 1967 § 1 gültig von 01.03.1986 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 37 heute
  2. KFG 1967 § 37 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 37 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 37 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 37 gültig von 20.05.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 37 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  9. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 37 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 37 gültig von 14.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  13. KFG 1967 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 37 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 37 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  17. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 40 heute
  2. KFG 1967 § 40 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 40 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 40 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 40 gültig von 21.04.2023 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 40 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 40 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 40 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 40 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 40 gültig von 01.08.2007 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  12. KFG 1967 § 40 gültig von 11.08.2004 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  13. KFG 1967 § 40 gültig von 14.08.2002 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  14. KFG 1967 § 40 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  15. KFG 1967 § 40 gültig von 01.01.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 40 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 41 heute
  2. KFG 1967 § 41 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 41 gültig von 01.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 41 gültig von 19.08.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 41 gültig von 28.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 41 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  9. KFG 1967 § 41 gültig von 14.08.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  10. KFG 1967 § 41 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. KFG 1967 § 41 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  13. KFG 1967 § 41 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  15. KFG 1967 § 41 gültig von 16.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 42 heute
  2. KFG 1967 § 42 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. KFG 1967 § 42 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. KFG 1967 § 42 gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 42 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 42 gültig von 28.10.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  7. KFG 1967 § 42 gültig von 01.03.1998 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  8. KFG 1967 § 42 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 42 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. KFG 1967 § 42 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Müller und Dr. Gerscha, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Februar 1983, Zl. 9/01-19.532-1982, betreffend Antrag auf Abänderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführer Dr. Müller und Dr. Gerscha, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in römisch zehn, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Februar 1983, Zl. 9/01-19.532-1982, betreffend Antrag auf Abänderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13. Oktober 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ nicht stattgegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 1982 an die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag, die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ihres Pkws mit dem zugewiesenen Kennzeichen S 17.592 auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ abzuändern. Im Antrag wird ausgeführt, daß durch die Änderung der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges keine wie immer geartete Änderung des Standortes eintrete. Es sei zwar richtig, daß sich der Sitz der Einschreiterin in X bei Salzburg befinde, doch werde nahezu ausschließlich von der Stadt Salzburg aus über das Fahrzeug verfügt. Dies deshalb, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Dienstort in der Stadt Salzburg habe. Sowohl der „Standort“ des Fahrzeuges als auch der Ort der Verfügung über das Fahrzeug seien in der Stadt Salzburg gelegen, damit sei die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde zweifelsfrei gegeben. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung als Mietwagen werde auf die beigeschlossene Bestätigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 28. Juni 1982 verwiesen. In der erwähnten Beilage bestätigt die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Sektion Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, daß die Beschwerdeführerin im Besitze einer Konzession lautend auf „Mietwagengewerbe mit 2 Personenkraftwagen bis zu 9 Sitzplätzen im Standort X 36“ sei. Die Konzession sei am 21. Jänner 1979 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verliehen worden.Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 13. Oktober 1982 an die Bundespolizeidirektion Salzburg den Antrag, die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ihres Pkws mit dem zugewiesenen Kennzeichen S 17.592 auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ abzuändern. Im Antrag wird ausgeführt, daß durch die Änderung der Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges keine wie immer geartete Änderung des Standortes eintrete. Es sei zwar richtig, daß sich der Sitz der Einschreiterin in römisch zehn bei Salzburg befinde, doch werde nahezu ausschließlich von der Stadt Salzburg aus über das Fahrzeug verfügt. Dies deshalb, weil der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowohl seinen Wohnsitz als auch seinen Dienstort in der Stadt Salzburg habe. Sowohl der „Standort“ des Fahrzeuges als auch der Ort der Verfügung über das Fahrzeug seien in der Stadt Salzburg gelegen, damit sei die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde zweifelsfrei gegeben. Hinsichtlich der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung als Mietwagen werde auf die beigeschlossene Bestätigung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 28. Juni 1982 verwiesen. In der erwähnten Beilage bestätigt die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Sektion Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, daß die Beschwerdeführerin im Besitze einer Konzession lautend auf „Mietwagengewerbe mit 2 Personenkraftwagen bis zu 9 Sitzplätzen im Standort X 36“ sei. Die Konzession sei am 21. Jänner 1979 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung verliehen worden.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1982 wies die Bundespolizeidirektion Salzburg - nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin auf der Erlassung eines Bescheides bestanden hatte - den Antrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967 „mangels gegebener Zuständigkeit“ ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, den bezughabenden Pkw „gemäß § 43 (4) b KFG unverzüglich abzumelden“. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem erwähnten Bescheid vom 21. Jänner 1979 der Beschwerdeführerin die Konzession lautend auf „Mietwagengewerbe mit 2 Pkw bis zu 9 Sitzplätzen“ mit Standort X Nr. 36 verliehen habe. Die Zulassung des bezughabenden Firmen-Pkws am 30. Oktober 1981 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg sei zu Unrecht erfolgt, da der Standort der Beschwerdeführerin sich nie im Standgebiet (richtig: Stadtgebiet) Salzburg befunden habe. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg habe am 29. Oktober 1981 eine Bestätigung ausgestellt, worin angeführt sei, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Gewerbescheines mit dem Standort Salzburg, M Gasse, sei. Unter Beibringung dieser Bestätigung sei das Kraftfahrzeug bei der Bundespolizeidirektion angemeldet worden. Im § 40 KFG 1967 werde, so heißt es im Bescheid weiter, bestimmt, daß bei der Anmeldung eines Fahrzeuges der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, für die Behördenzuständigkeit maßgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Zulassung des Kraftfahrzeuges von der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 44 Abs. 2 lit. g des bezogenen Gesetzes aufgehoben werde, wenn der Verpflichtung zur Abmeldung des Kraftfahrzeuges nicht nachgekommen werde.Mit Bescheid vom 29. Oktober 1982 wies die Bundespolizeidirektion Salzburg - nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin auf der Erlassung eines Bescheides bestanden hatte - den Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 „mangels gegebener Zuständigkeit“ ab und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, den bezughabenden Pkw „gemäß Paragraph 43, (4) b KFG unverzüglich abzumelden“. Begründet wurde die Entscheidung damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem erwähnten Bescheid vom 21. Jänner 1979 der Beschwerdeführerin die Konzession lautend auf „Mietwagengewerbe mit 2 Pkw bis zu 9 Sitzplätzen“ mit Standort X Nr. 36 verliehen habe. Die Zulassung des bezughabenden Firmen-Pkws am 30. Oktober 1981 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg sei zu Unrecht erfolgt, da der Standort der Beschwerdeführerin sich nie im Standgebiet (richtig: Stadtgebiet) Salzburg befunden habe. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg habe am 29. Oktober 1981 eine Bestätigung ausgestellt, worin angeführt sei, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Gewerbescheines mit dem Standort Salzburg, M Gasse, sei. Unter Beibringung dieser Bestätigung sei das Kraftfahrzeug bei der Bundespolizeidirektion angemeldet worden. Im Paragraph 40, KFG 1967 werde, so heißt es im Bescheid weiter, bestimmt, daß bei der Anmeldung eines Fahrzeuges der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge, für die Behördenzuständigkeit maßgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Zulassung des Kraftfahrzeuges von der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, des bezogenen Gesetzes aufgehoben werde, wenn der Verpflichtung zur Abmeldung des Kraftfahrzeuges nicht nachgekommen werde.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig berufen und darin gerügt, daß die Begründung des Bescheides nicht den Mindesterfordernissen entspreche, da nicht im einzelnen dargelegt sei, von welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde ausgegangen, wie sie zu diesen Annahmen gekommen sei und welche Gründe für ihre Beweiswürdigung maßgebend gewesen seien. Der Spruch sei derartig sinnwidrig, daß er mit der bestehenden Rechtslage nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Antrag werde „mangels gegebener Zuständigkeit abgewiesen“, ohne anzuführen, ob wegen mangelnder örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit. Weiters werde der Antrag „abgewiesen“. Selbst im Falle einer gegebenen Unzuständigkeit wäre die Behörde aber bestenfalls zur formellen Zurückweisung, niemals aber zur meritorischen Abweisung berechtigt gewesen. Die für die Begründung der - angeblichen - Unzuständigkeit herangezogene Gesetzesstelle könne kaum richtig sein, da der im Spruch genannte § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967 keinerlei Zuständigkeitsbestimmungen enthalte. Die Berufung führt weiter aus, daß die Behörde erster Instanz vermutlich ihre örtliche Zuständigkeit deshalb verneinte, weil sie offensichtlich den Sitz eines Unternehmens und den - für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen - dauernden Standort eines Fahrzeuges verwechselt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in X bei Salzburg. Doch habe der Standort eines Fahrzeuges mit dem Sitz des Unternehmens, das dieses Fahrzeug betreibt, keinen rechtlichen Zusammenhang. Ganz im Gegenteil, gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. über das bezughabende Fahrzeug werde hauptsächlich von Salzburg aus verfügt. Die Behörde erster Instanz sei daher zweifelsfrei die örtlich zuständige Zulassungsbehörde; sie wäre, da alle erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß vorgelegt worden seien, verpflichtet gewesen, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig berufen und darin gerügt, daß die Begründung des Bescheides nicht den Mindesterfordernissen entspreche, da nicht im einzelnen dargelegt sei, von welchen Sachverhaltsannahmen die Behörde ausgegangen, wie sie zu diesen Annahmen gekommen sei und welche Gründe für ihre Beweiswürdigung maßgebend gewesen seien. Der Spruch sei derartig sinnwidrig, daß er mit der bestehenden Rechtslage nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Antrag werde „mangels gegebener Zuständigkeit abgewiesen“, ohne anzuführen, ob wegen mangelnder örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit. Weiters werde der Antrag „abgewiesen“. Selbst im Falle einer gegebenen Unzuständigkeit wäre die Behörde aber bestenfalls zur formellen Zurückweisung, niemals aber zur meritorischen Abweisung berechtigt gewesen. Die für die Begründung der - angeblichen - Unzuständigkeit herangezogene Gesetzesstelle könne kaum richtig sein, da der im Spruch genannte Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 keinerlei Zuständigkeitsbestimmungen enthalte. Die Berufung führt weiter aus, daß die Behörde erster Instanz vermutlich ihre örtliche Zuständigkeit deshalb verneinte, weil sie offensichtlich den Sitz eines Unternehmens und den - für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen - dauernden Standort eines Fahrzeuges verwechselt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz in römisch zehn bei Salzburg. Doch habe der Standort eines Fahrzeuges mit dem Sitz des Unternehmens, das dieses Fahrzeug betreibt, keinen rechtlichen Zusammenhang. Ganz im Gegenteil, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 gelte als dauernder Standort eines Fahrzeuges bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. über das bezughabende Fahrzeug werde hauptsächlich von Salzburg aus verfügt. Die Behörde erster Instanz sei daher zweifelsfrei die örtlich zuständige Zulassungsbehörde; sie wäre, da alle erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß vorgelegt worden seien, verpflichtet gewesen, dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte gleichzeitig den von ihr angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß der Spruch zu lauten habe: „Dem Antrag vom 13. 10. 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein des Pkw mit dem Kennzeichen S nnn auf ‚Vermietung mit Lenkerbeisteilung‘ wird gemäß § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967 iVm §§ 41 Abs. 2 lit. j und 42 Abs. 1 KFG 1967 nicht stattgegeben.“ In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Gewerbeberechtigungen besitze, und zwar im Standort X 36 die Konzession lautend auf das Mietwagengewerbe mit 2 Personenkraftwagen (zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) und im Standort Salzburg, G Gasse 1 „den Gewerbeschein“ lautend auf „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ (zuständige Behörde Magistrat Salzburg). Davon ausgehend legte die belangte Behörde dar, warum nach ihrer Ansicht die Polizeidirektion Salzburg ursprünglich für die Zulassung des bezughabenden Pkws mit der damals angegebenen Verwendungsbestimmung zuständig gewesen sei und weshalb ihr im vorliegenden Falle diese Zuständigkeit für die begehrte Abänderung der Verwendungsbestimmung mangle. Sie erblickte den Grund darin, daß die für den Standort X erteilte Konzession der Bezirkshauptmannschaft Salzburg nicht faktisch vom Standort Salzburg aus ausgeübt werden könne, da auf diese Weise die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung als wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession inhaltsleer und sinnlos wären bzw. der Bedarfsfrage auf einfache Weise ausgewichen werden könnte. Die beabsichtigte Abänderung des bisher zum Zwecke der Vermietung ohne Lenkerbeistellung verwendeten Fahrzeuges in Richtung der Verwendung zur entgeltlichen Personenbeförderung sei daher nicht allein als Angelegenheit der Änderung der Verwendungsbestimmung, sondern als Angelegenheit der Zulassung an sich zu sehen. Für eine solche Zulassung fehlten, was im Grunde auch die Behörde erster Instanz erkannt habe, die Voraussetzungen. Der Spruch sei daher neu zu fassen gewesen, wobei die Aufforderung, den Pkw gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 abzumelden, habe entfallen können, weil der Zulassungsbesitzer nicht aufgefordert werden müsse, einer ihm kraft Gesetzes obliegenden Verpflichtung nachzukommen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte gleichzeitig den von ihr angefochtenen Bescheid dahingehend ab, daß der Spruch zu lauten habe: „Dem Antrag vom 13. 10. 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein des Pkw mit dem Kennzeichen S nnn auf ‚Vermietung mit Lenkerbeisteilung‘ wird gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz 2, Litera j und 42 Absatz eins, KFG 1967 nicht stattgegeben.“ In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Gewerbeberechtigungen besitze, und zwar im Standort X 36 die Konzession lautend auf das Mietwagengewerbe mit 2 Personenkraftwagen (zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung) und im Standort Salzburg, G Gasse 1 „den Gewerbeschein“ lautend auf „Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ (zuständige Behörde Magistrat Salzburg). Davon ausgehend legte die belangte Behörde dar, warum nach ihrer Ansicht die Polizeidirektion Salzburg ursprünglich für die Zulassung des bezughabenden Pkws mit der damals angegebenen Verwendungsbestimmung zuständig gewesen sei und weshalb ihr im vorliegenden Falle diese Zuständigkeit für die begehrte Abänderung der Verwendungsbestimmung mangle. Sie erblickte den Grund darin, daß die für den Standort römisch zehn erteilte Konzession der Bezirkshauptmannschaft Salzburg nicht faktisch vom Standort Salzburg aus ausgeübt werden könne, da auf diese Weise die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung als wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Konzession inhaltsleer und sinnlos wären bzw. der Bedarfsfrage auf einfache Weise ausgewichen werden könnte. Die beabsichtigte Abänderung des bisher zum Zwecke der Vermietung ohne Lenkerbeistellung verwendeten Fahrzeuges in Richtung der Verwendung zur entgeltlichen Personenbeförderung sei daher nicht allein als Angelegenheit der Änderung der Verwendungsbestimmung, sondern als Angelegenheit der Zulassung an sich zu sehen. Für eine solche Zulassung fehlten, was im Grunde auch die Behörde erster Instanz erkannt habe, die Voraussetzungen. Der Spruch sei daher neu zu fassen gewesen, wobei die Aufforderung, den Pkw gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG 1967 abzumelden, habe entfallen können, weil der Zulassungsbesitzer nicht aufgefordert werden müsse, einer ihm kraft Gesetzes obliegenden Verpflichtung nachzukommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden. Die Beschwerde ficht den Bescheid nur insoweit an, als mit ihm dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 1982 auf Abänderung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein des näher bezeichneten Pkws auf „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ nicht stattgegeben wurde; unbekämpft bleibt die mit diesem Bescheid erfolgte Aufhebung der Aufforderung zur unverzüglichen Abmeldung des Kraftfahrzeuges.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - im oben bezeichneten Umfang - in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, eine gesetzmäßige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen im § 40 KFG 1967 und letztlich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zulassung ihres Kraftfahrzeuges verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - im oben bezeichneten Umfang - in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren, eine gesetzmäßige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen im Paragraph 40, KFG 1967 und letztlich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zulassung ihres Kraftfahrzeuges verletzt.

Zur geltend gemachten Unzuständigkeit der belangten Behörde führt die Beschwerde aus, die Behörde erster Instanz habe trotz Vergreifens im Ausdruck („abweisen“ statt „zurückweisen“) nur über ihre Zuständigkeit entschieden und, da sie sich nicht als zuständig erachtet habe, den Antrag zurückgewiesen. Dementsprechend sei Sache des Berufungsverfahrens auch nur die Frage der Zurückweisung gewesen. Die belangte Behörde habe durch ihre Entscheidung in der Sache selbst ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die - zweifellos unklare - Diktion des erstinstanzlichen Bescheides rechtfertigt nicht den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluß, die Behörde erster Instanz habe nur über die Zuständigkeitsfrage entschieden. Diese Behörde hat mit ihrer Entscheidung erkennbar die Auffassung zum Ausdruck gebracht, sie sei zur begehrten Eintragung der geänderten Verwendungsbestimmung in den von ihr ausgestellten Zulassungsschein nicht berechtigt und es habe die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf diese Eintragung. Daher waren diese Fragen und damit der Antrag selbst (somit nicht die Zuständigkeitsfrage, wie die Beschwerdeführerin meint) die „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950, über die die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden hatte und auch tatsächlich entschieden hat.Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die - zweifellos unklare - Diktion des erstinstanzlichen Bescheides rechtfertigt nicht den von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluß, die Behörde erster Instanz habe nur über die Zuständigkeitsfrage entschieden. Diese Behörde hat mit ihrer Entscheidung erkennbar die Auffassung zum Ausdruck gebracht, sie sei zur begehrten Eintragung der geänderten Verwendungsbestimmung in den von ihr ausgestellten Zulassungsschein nicht berechtigt und es habe die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf diese Eintragung. Daher waren diese Fragen und damit der Antrag selbst (somit nicht die Zuständigkeitsfrage, wie die Beschwerdeführerin meint) die „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, über die die belangte Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden hatte und auch tatsächlich entschieden hat.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, von wo aus über das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird; allein diese Frage sei gemäß § 40 Abs. 1 KFG 1967 für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit entscheidend.Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde weiters vor, sie habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, von wo aus über das verfahrensgegenständliche Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird; allein diese Frage sei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit entscheidend.

Ein Eingehen auf diesen Vorwurf erübrigt sich, weil ein Fall des § 40 Abs. 1 KFG 1967 nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin begehrte nämlich eine Änderung in dem von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellten Zulassungsschein. Die Berechtigung zur Entscheidung hierüber liegt im Sinne der §§ 41 und 42 Abs. 1 KFG 1967 einzig und allein bei der Bundespolizeidirektion Salzburg als jener Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, in welchem die geänderte Verwendungsbestimmung eingetragen werden soll. Diese Behörde wäre selbst im Falle der Anzeige einer Verlegung des Standortes des Kraftfahrzeuges an einen außerhalb ihres Wirkungsbereiches gelegenen Ort die zur Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsbegehren berufene Behörde, weil keiner anderen Behörde die Zuständigkeit zur Vornahme von Änderungen in dem von ihr ausgestellten Zulassungsschein zukommt.Ein Eingehen auf diesen Vorwurf erübrigt sich, weil ein Fall des Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin begehrte nämlich eine Änderung in dem von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellten Zulassungsschein. Die Berechtigung zur Entscheidung hierüber liegt im Sinne der Paragraphen 41 und 42 Absatz eins, KFG 1967 einzig und allein bei der Bundespolizeidirektion Salzburg als jener Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, in welchem die geänderte Verwendungsbestimmung eingetragen werden soll. Diese Behörde wäre selbst im Falle der Anzeige einer Verlegung des Standortes des Kraftfahrzeuges an einen außerhalb ihres Wirkungsbereiches gelegenen Ort die zur Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsbegehren berufene Behörde, weil keiner anderen Behörde die Zuständigkeit zur Vornahme von Änderungen in dem von ihr ausgestellten Zulassungsschein zukommt.

Somit bleibt zu prüfen, ob die belangte Behörde die Eintragung der geänderten Verwendungsbestimmung zu Recht verweigert hat.

Gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge u.a. nur dann zugelassen werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung abgibt und - im Falle der beabsichtigten Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z. 22 GewO 1973 - gemäß lit. c der erstgenannten Gesetzesstelle auch eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung beibringt. Die angegebene Verwendungsbestimmung ist zufolge § 41 Abs. 2 lit. j leg. cit. in den Zulassungsschein einzutragen. Nach § 42 Abs. 1 leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge u.a. nur dann zugelassen werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung abgibt und - im Falle der beabsichtigten Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 - gemäß Litera c, der erstgenannten Gesetzesstelle auch eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung über das Vorliegen der Berechtigung zu dieser Verwendung beibringt. Die angegebene Verwendungsbestimmung ist zufolge Paragraph 41, Absatz 2, Litera j, leg. cit. in den Zulassungsschein einzutragen. Nach Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde.

Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, betrachtet die belangte Behörde die begehrte Änderung im Zulassungsschein als „Angelegenheit der Zulassung an sich“ und hält die Voraussetzungen nicht für gegeben, um diesem Antrag stattgeben zu können. Sie steht auf dem Standpunkt, die Beschwerdeführerin besitze in der Stadt Salzburg eine Berechtigung für das gebundene Gewerbe des Vermietens von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, nicht aber eine Konzession für das Gewerbe der entgeltlichen Personenbeförderung (eben dieses Gewerbe sei wohl mit der Verwendungsbestimmung „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ gemeint). Die besagte Konzession sei der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für den Standort X erteilt worden und dürfe nicht „faktisch vom Standort Salzburg aus ausgeübt werden“.Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, betrachtet die belangte Behörde die begehrte Änderung im Zulassungsschein als „Angelegenheit der Zulassung an sich“ und hält die Voraussetzungen nicht für gegeben, um diesem Antrag stattgeben zu können. Sie steht auf dem Standpunkt, die Beschwerdeführerin besitze in der Stadt Salzburg eine Berechtigung für das gebundene Gewerbe des Vermietens von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, nicht aber eine Konzession für das Gewerbe der entgeltlichen Personenbeförderung (eben dieses Gewerbe sei wohl mit der Verwendungsbestimmung „Vermietung mit Lenkerbeistellung“ gemeint). Die besagte Konzession sei der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung für den Standort römisch zehn erteilt worden und dürfe nicht „faktisch vom Standort Salzburg aus ausgeübt werden“.

Mit dieser Argumentation unterstellt die belangte Behörde dem § 42 Abs. 1 KFG 1967 auf Grund einer unrichtigen Interpretation des § 37 Abs. 2 lit. c leg. cit. einen Inhalt, der diesen Bestimmungen nicht zukommt; sie mißt offensichtlich der im § 37 Abs. 2 lit. c leg. cit. enthaltenen Wendung „Vorliegen der Berechtigung zu die der Verwendung“ die Bedeutung bei, die besagte Berechtigung müsse „im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde“ vorliegen, mit anderen Worten, der gewerberechtliche Standort müsse sowohl im Falle der Zulassung eines Kraftfahrzeuges als auch der begehrten Änderung der Eintragung einer diesbezüglichen Verwendungsbestimmung im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde liegen.Mit dieser Argumentation unterstellt die belangte Behörde dem Paragraph 42, Absatz eins, KFG 1967 auf Grund einer unrichtigen Interpretation des Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, leg. cit. einen Inhalt, der diesen Bestimmungen nicht zukommt; sie mißt offensichtlich der im Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, leg. cit. enthaltenen Wendung „Vorliegen der Berechtigung zu die der Verwendung“ die Bedeutung bei, die besagte Berechtigung müsse „im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde“ vorliegen, mit anderen Worten, der gewerberechtliche Standort müsse sowohl im Falle der Zulassung eines Kraftfahrzeuges als auch der begehrten Änderung der Eintragung einer diesbezüglichen Verwendungsbestimmung im örtlichen Wirkungsbereich der Zulassungsbehörde liegen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen: § 40 Abs. 1 KFG 1967 knüpft die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmungen an den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug „hauptsächlich verfügt“, nicht jedoch an den gewerberechtlichen Standort; § 37 Abs. 2 lit. c leg. cit. stellt keine Modifikation dieser Bestimmung dar. Dies gilt nicht nur für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges selbst, sondern - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung - auch für die spätere Änderung der Eintragung einer diesbezüglichen Verwendungsbestimmung. Der Gesetzgeber hat somit ein Auseinanderfallen des gewerberechtlichen Standortes und des kraftfahrrechtlichen Standortes in Kauf genommen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen am gewerberechtlichen Standort nur die für die Ausübung dieses Gewerbes spezifischen Tätigkeiten entfaltet (vgl. dazu die Ausführungen zum gewerberechtlichen Standort beim konzessionierten Mietwagengewerbe in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 1964, Zl. 75/62, vom 25. Februar 1970, Zl. 377/69, und vom 8. Mai 1979, Zl. 709/78), seinen Wagenpark aber an einem vom gewerberechtlichen Standort verschiedenen Ort unterhält und dort auch, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall behauptet, über den Einsatz dieser Fahrzeuge - unmittelbar - verfügt.Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen: Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 knüpft die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Zulassung von Fahrzeugen von Unternehmungen an den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug „hauptsächlich verfügt“, nicht jedoch an den gewerberechtlichen Standort; Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, leg. cit. stellt keine Modifikation dieser Bestimmung dar. Dies gilt nicht nur für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges selbst, sondern - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung - auch für die spätere Änderung der Eintragung einer diesbezüglichen Verwendungsbestimmung. Der Gesetzgeber hat somit ein Auseinanderfallen des gewerberechtlichen Standortes und des kraftfahrrechtlichen Standortes in Kauf genommen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen am gewerberechtlichen Standort nur die für die Ausübung dieses Gewerbes spezifischen Tätigkeiten entfaltet vergleiche , dazu die Ausführungen zum gewerberechtlichen Standort beim konzessionierten Mietwagengewerbe in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 1964, Zl. 75/62, vom 25. Februar 1970, Zl. 377/69, und vom 8. Mai 1979, Zl. 709/78), seinen Wagenpark aber an einem vom gewerberechtlichen Standort verschiedenen Ort unterhält und dort auch, was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall behauptet, über den Einsatz dieser Fahrzeuge - unmittelbar - verfügt.

Da die belangte Behörde somit von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde somit von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, hat sie ihren Bescheid im angefochtenen Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren (Stempelgebühren für die zweite Bescheidausfertigung) war abzuweisen, weil die Vorlage eines Bescheidexemplares genügte und auch nur ein Bescheidexemplar vorgelegt wurde.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221. Das Mehrbegehren (Stempelgebühren für die zweite Bescheidausfertigung) war abzuweisen, weil die Vorlage eines Bescheidexemplares genügte und auch nur ein Bescheidexemplar vorgelegt wurde.

Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthalten sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht enthalten sind, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Wien, am 23. Jänner 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110062.X00

Im RIS seit

17.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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