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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1 idF 1969/446;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1256/70 E 11. November 1970 VwSlg 7908 A/1970 RS 1Stammrechtssatz
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem § 44 ist Verbindung mit § 49 ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem Paragraph 44, ist Verbindung mit Paragraph 49, ASVG stets jener Mindestlohntarif heranzuziehen, der in dem betreffenden Beitragszeitraum in Geltung gestanden ist, auch wenn er in der Folge außer Kraft gesetzt wurde und offensichtlich gesetzwidrig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080259.X03Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009