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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10;Rechtssatz
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beginnt im Falle einer einvernehmlichen Rücknahme des vorzeitigen Austrittes das Beschäftigungsverhältnis erst wieder ab der neuen Aufnahme der Beschäftigung nach der Rücknahmserklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982080186.X01Im RIS seit
23.09.2004