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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art 133 Z 4 B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.Für den Ausschluss der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist das Erfordernis, dass ein Mitglied der Kollegialbehörde die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, nicht ausreichend; vielmehr muss es sich um ein Mitglied handeln, das tatsächlich hauptberuflich das Richteramt ausübt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1953002839.X01Im RIS seit
20.06.2005