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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet bildet einen Verstoß gegen
a) § 20 Abs 2 StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,a) Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, wenn die gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,
b) § 52 Z 10 a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h undb) Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960, wenn eine von der Behörde verordnete (durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte) geringere oder höhere Geschwindigkeit als 50 km/h und
c) § 20 Abs 1 StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.c) Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960, wenn die an bestimmte Umstände anzupassende Geschwindigkeit überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180050.X01Im RIS seit
17.08.2006Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011