RS Vwgh 1985/1/28 85/18/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 85/18/0012, 85/18/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0728/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7600 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu § 22 Abs 1 AVG).Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu Paragraph 22, Absatz eins, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180011.X01

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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