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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 85/18/0012, 85/18/0013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0728/68 E 16. Juni 1969 VwSlg 7600 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu § 22 Abs 1 AVG).Die Tatsachen der polizeilichen Meldung oder eines Nachsendeauftrages sind bei der Beurteilung der Frage der Benützung der Wohnung zumindest allein nicht entscheidend. Es kommt nur darauf an, ob die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung vom Empfänger tatsächlich BEWOHNT wird (Hinweis auf E 5.2.1963, 1399/61; Hinweis auf das Ergehen zu Paragraph 22, Absatz eins, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180011.X01Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017